09
Jun
Die Qual der Wahl: Betriebsratsvorsitzender darf nicht zugleich Datenschutzbeauftragter sein
Der Vorsitz im Betriebsrat steht einer Wahrnehmung der Aufgaben des Beauftragten für den Datenschutz typischerweise entgegen und berechtigt den Arbeitgeber in aller Regel, die Bestellung zum Datenschutzbeauftragten zu widerrufen. Grund seien die drohenden Interessenkonflikte. Das stellte nun das BAG klar. [Blockierte Grafik: https://www.wbs.legal/wp-conte…6f5f12da_1280-600x400.jpg]
Der Grundfall mit dem sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) befasst hatte, war recht einfach: Betroffen war ein Angestellter, der in seiner Stellung als Vorsitzender des Betriebsrats teilweise von der Arbeit freigestellt war. Mit Wirkung zum 01.06.2015 wurde er von seinem Arbeitgeber und weiteren in Deutschland ansässigen Tochtergesellschaften zum Datenschutzbeauftragten bestellt. Dies währte jedoch nicht allzu lange, denn auf Veranlassung des Thüringer Landesbeauftragten für Datenschutz und
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