Das EuG hat entschieden, dass die Marke „tagesschau“ für die Bereitstellung von Nachrichtensendungen geschützt bleibt. Öffentlich-rechtliche Sender wie die ARD dürfen das Zeichen weiter verwenden. Dies auch, weil sie trotz öffentlicher Finanzierung im Wettbewerb stehen.
Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat entschieden, dass die Marke „tagesschau“ weiterhin für die Bereitstellung von Nachrichtensendungen und Beiträgen als Unionsmarke bestehen bleibt. Die Klage der bonnanwalt Vermögens- und Beteiligungsgesellschaft mbH, die den vollständigen Verfall der Marke beantragt hatte, wurde abgewiesen. Das EuG urteilte, dass öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten wie die ARD und das ZDF das Zeichen ernsthaft genutzt hätten und im Wettbewerb mit privaten Medienanbietern stünden (EuG, Urteil vom 16. Juni 2022, T‑83/20).
bonnanwalt gegen die „tagesschau“-Marke
Im Jahr 2012 wurde „tagesschau“ als Unionsmarke zugunsten mehrerer öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten, darunter der Bayerische Rundfunk und der Westdeutsche Rundfunk, eingetragen. Die Marke deckte unter anderem Dienstleistungen der Klasse 41 wie Erziehung, Ausbildung sowie kulturelle Aktivitäten ab. Insgesamt umfasste der Markenschutz eine breite Palette an Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 21, 25, 26, 28, 38, 41 und 42 der Nizzaer Klassifikation.
2017 beantragte die bonnanwalt GmbH beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) den Verfall der Marke. Sie berief sich dabei auf Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/1001. Danach kann eine Marke für verfallen erklärt werden, wenn sie nicht innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren ernsthaft genutzt wurde. Die Marke „tagesschau“ sei für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen nicht im geschäftlichen Verkehr verwendet worden, so bonnanwalt.
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Das EUIPO erklärte die Marke zunächst weitgehend für verfallen, ausgenommen für die „Produktion und Bereitstellung von Nachrichtensendungen und Beiträgen“. Diese seien weiterhin vom Markenschutz erfasst. Die Entscheidung beruhte unter anderem auf von den Rundfunkanstalten eingereichten Beweisen, darunter eidesstattliche Versicherungen, Zuschauerzahlen, Online-Statistiken, Pressemitteilungen und Fernsehaufzeichnungen.
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Nach einer Beschwerde von bonnanwalt wurde der Schutz für die „Produktion“ von Nachrichtensendungen widerrufen. Die „Bereitstellung“ blieb jedoch geschützt. Die Beschwerdekammer vertrat die Auffassung, dass die Rundfunkanstalten eine ernsthafte Nutzung der Marke für die Bereitstellung glaubhaft gemacht hätten. Die Einblendung des Begriffs „tagesschau“ in der Hauptnachrichtensendung um 20 Uhr, auf Online-Plattformen und in sozialen Netzwerken diene nicht nur der Information, sondern auch der kennzeichnenden Herkunft der Inhalte.
Die bonnanwalt GmbH erhob daraufhin Klage beim EuG. Sie führte an, dass eine markenrechtliche Nutzung nicht vorliege. Die „tagesschau“ sei Teil des öffentlich-rechtlichen Programmauftrags und werde nicht im Rahmen eines marktwirtschaftlichen Angebots verwendet. Eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr sei daher ausgeschlossen. Zudem sei die Marke nicht als Herkunftshinweis genutzt worden. Außerdem habe die Beschwerdekammer Beweise berücksichtigt, die außerhalb des relevanten Zeitraums von fünf Jahren lägen, ohne dies ausreichend zu begründen.
Ein weiterer Klagegrund betraf eine vermeintlich unzureichende Begründung der Entscheidung durch das EUIPO sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. bonnanwalt kritisierte, dass das EUIPO pauschal auf Beweisanlagen verwiesen habe, ohne diese im Einzelnen zu würdigen. Die Rechtmäßigkeit der Entscheidung sei daher nicht überprüfbar.
„tagesschau“ behält Marke für Nachrichten
Das EuG wies die Klage nun aber in allen Punkten ab. Das EuG stellte klar, dass auch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten dem Wettbewerb mit privaten Anbietern unterliegen. Der Schutz durch das Markenrecht sei nicht auf gewinnorientierte Unternehmen beschränkt. Ziel sei die Sicherung der Herkunftsfunktion, nicht die Gewinnerzielung. Die „tagesschau“ sei ein prominentes Nachrichtenformat, das in der Öffentlichkeit als fest mit bestimmten Anbietern verbunden wahrgenommen werde.
Die Einblendung des Begriffs „tagesschau“ in Fernsehbildern, auf Websites, in Mediatheken und sozialen Medien diene der Identifizierung und sei damit markenrechtlich relevant. Dies gelte auch dann, wenn die Inhalte kostenlos und gebührenfinanziert zur Verfügung gestellt würden.
Die Rundfunkanstalten hätten hierzu eine Vielzahl an Belegen vorgelegt. Dazu gehörten Einschaltquoten von bis zu zehn Millionen Zuschauern, Zugriffszahlen auf Webseiten und Apps, Social-Media-Profile mit hohem Nutzerinteresse sowie Presseberichte über die Bedeutung der Marke „tagesschau“. Das EuG wertete dies als ausreichenden Nachweis der ernsthaften Benutzung.
Das EuG bestätigte auch die Auslegung des Begriffs „Bereitstellung von Nachrichtensendungen“ als Bestandteil der Klasse 41. Nachrichten dienten der allgemeinen geistigen Entwicklung und könnten daher unter die Begriffe Erziehung, Ausbildung und kulturelle Aktivitäten subsumiert werden. Der Versuch von bonnanwalt, diese Verbindung zu verneinen, wurde als unsubstantiiert zurückgewiesen.
Auch dürften Beweise außerhalb des fünfjährigen Referenzzeitraums herangezogen werden, wenn sie die ernsthafte Benutzung innerhalb des Zeitraums stützen. Dies sei hier der Fall gewesen. Die eidesstattliche Versicherung des Chefredakteurs von ARD-aktuell und die beigefügten Dokumente wiesen ein kontinuierliches Nutzungsverhalten nach.
Gegen das Urteil kann nun noch beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel eingelegt werden.
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