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Warnhinweise auf Zigarettenautomaten: Keine Pflicht zu Schockbildern auf Tasten

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  • 5. Mai 2025 um 17:30
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  1. eRecht24 34
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Zitat von WBS-LAW

Müssen Tasten an Zigarettenautomaten mit Warnhinweisen versehen sein? Das LG Heilbronn verbeinte diese Frage nun, denn ein Warnaufkleber auf dem Zigarettenautomaten genüge. Die Tasten selbst müssten keine zusätzlichen Schockbilder oder Warnhinweise tragen. Damit ergänzt das LG die Rechtsprechung des BGH zu Warnhinweisen auf Zigarettenautomaten.

Das Landgericht (LG) Heilbronn hat entschieden, dass ein gut sichtbarer Warnhinweis auf einem Zigarettenautomaten ausreicht, um den Anforderungen der Tabakerzeugnisverordnung gerecht zu werden.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in seinem Urteil vom 26. Oktober 2023 (Az. I ZR 176/19) bereits entschieden, dass auch Abbildungen von Zigarettenverpackungen mit Warnhinweisen versehen sein müssen, wenn sie im Verkaufsprozess verwendet werden. Offen geblieben war im BGH-Verfahren jedoch, ob dies auch für die Bedienelemente an Automaten gilt oder ob ein zentraler Hinweis ausreichen kann.

Diese Lücke hat das LG Heilbronn nun geschlossen und damit einen bislang nicht geklärten Punkt erstmals entschieden. Eine Kennzeichnung jeder einzelnen Warenauswahltaste mit einem Schockbild oder einem Warnhinweis sei demnach nicht notwendig. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen die Dietz GmbH, ein Unternehmen, das rund 6.500 Zigarettenautomaten betreibt (LG Heilbronn, Urteil vom 17. April 2025, Az. 21 O 72/24 KfH).

Zigarettenautomat mit Tasten ohne gesundheitsbezogene Warnhinweise

Hintergrund der Klage war ein Automat, der in der Innenstadt von Leingarten (Landkreis Heilbronn) aufgestellt war. An diesem Automaten konnten Verbraucher über Tasten eine bestimmte Zigarettenmarke auswählen. Die Gestaltung dieser Tasten erinnerte in Form, Proportion, Farbe und Markenlogo an Zigarettenpackungen. Die Tasten selbst enthielten jedoch keine gesundheitsbezogenen Warnhinweise. Ein solcher Hinweis befand sich lediglich auf einem großflächigen Aufkleber an der rechten oberen Ecke des Automaten. Die Verbraucherzentrale sah darin einen Verstoß gegen die Pflicht zur Information der Verbraucher und klagte. nach ihrer Überzeugung müssten auch die Tasten Warnhinweise tragen.

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Schädlichkeit des Rauchens in der Bevölkerung weithin bekannt

Die Heilbronner Richter wiesen die Klage nun jedoch ab und verneinten einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen die Dietz GmbH. Nach ihrer Auffassung fehle es an einer geschäftlichen Relevanz der fehlenden Warnhinweise auf den Tasten. Sie nahmen an, dass die Kaufentscheidung für Zigaretten regelmäßig schon vor dem Bedienen des Automaten getroffen werde. Daher benötige der Verbraucher die Information über Gesundheitsrisiken nicht mehr an dieser konkreten Stelle. Auch sei die Schädlichkeit des Rauchens in der Bevölkerung weithin bekannt. Die Verbraucher würden durch Warnhinweise auf Zigarettenverpackungen sowie durch jahrelange Aufklärungskampagnen ausreichend informiert. Die zusätzliche Warnung an jeder einzelnen Taste sei daher aus Sicht des LGs nicht erforderlich.

Das LG ging zudem davon aus, dass ein gut sichtbarer Warnhinweis auf dem Automaten den gesetzlichen Anforderungen genüge. Der Verbraucher nehme diesen Hinweis wahr, wenn er sich dem Automaten nähere. Eine Platzierung direkt an der Taste sei daher nicht zwingend notwendig. Die Gestaltung der Tasten könne zwar an Zigarettenpackungen erinnern, dies ändere aber nichts daran, dass der Verbraucher bereits umfassend über die Risiken des Rauchens informiert sei. Eine zusätzliche Beeinflussung durch die Tasten werde nicht angenommen. Die wirtschaftliche Belastung für den Automatenbetreiber sei in diesem Zusammenhang unerheblich. Entscheidend sei allein, ob der Verbraucher die Information benötige, um eine informierte Entscheidung zu treffen. Dies verneinte das Gericht.

Entscheidend sei zudem, dass ein Verbraucher beim Kaufvorgang an einem Automaten nicht in der gleichen Situation sei wie in einem Supermarkt oder an einem Verkaufsstand. Dort könne die Präsentation von Produkten unter Umständen eine spontane Kaufentscheidung auslösen. Beim Zigarettenkauf am Automaten sei dies hingegen nicht der Fall. Die Entscheidung sei in der Regel bereits getroffen, bevor der Automat überhaupt bedient werde. Daher komme es nicht entscheidend darauf an, wie genau die Auswahlknöpfe gestaltet seien oder ob sie eine gewisse Ähnlichkeit zu Zigarettenpackungen aufwiesen.

Keine Notwendigkeit für Warnhinweise auf jeder Automaten-Taste

Bei den infrage stehenden Auswahltasten könne es sich zwar um Abbildungen handeln, die der äußeren Erscheinung von Zigarettenpackungen ähneln, so das LG. Dennoch müsse dies nicht zwingend eine Werbewirkung im Sinne der TabakerzG entfalten. Maßgeblich sei die Wahrnehmung durch den durchschnittlichen Verbraucher. Wenn dieser die Gestaltung der Taste lediglich als technische Auswahlhilfe verstehe, die keinerlei zusätzliche Werbewirkung entfalte, könne nicht von einer relevanten Einflussnahme gesprochen werden. Auch dies spreche gegen die Notwendigkeit weiterer Warnhinweise direkt an den Tasten.

Auch seien die Schockbilder und Warnhinweise auf den Zigarettenpackungen selbst gut sichtbar und gesetzlich vorgeschrieben. Diese Hinweise würden regelmäßig von Konsumenten wahrgenommen, da sie sowohl beim Kauf als auch beim Konsum direkt ins Auge fielen. Dadurch werde sichergestellt, dass der Verbraucher über die gesundheitlichen Risiken ausreichend informiert sei. Ein zusätzlicher Hinweis an der Auswahltaste erhöhe den Informationswert daher nicht erheblich.

Ein weiterer Aspekt war die Frage, ob die Beklagte überhaupt in der Lage sei, die Auswahltasten mit entsprechenden Warnhinweisen zu versehen. Die Dietz GmbH trug vor, dass sie als Automatenaufstellerin nur begrenzten Einfluss auf die konkrete Gestaltung der Tasten habe. Die Schilder mit Produktabbildungen würden in der Regel von den Herstellern der Tabakwaren geliefert oder vorgegeben. Eine umfassende Änderung der Tasten sei mit einem erheblichen technischen und finanziellen Aufwand verbunden. Das LG ließ offen, ob dies zutreffe. Es stellte aber klar, dass es bei der Beurteilung der Pflicht zur Information nicht auf die Zumutbarkeit der Maßnahme für das Unternehmen ankomme. Entscheidend sei allein, ob die Information für die Verbraucher notwendig sei.

Das LG sah es zudem als zumutbar an, dass Warnhinweise zentral und deutlich sichtbar auf dem Automaten angebracht werden. Eine solche Lösung ermögliche eine klare Information der Verbraucher, ohne dass jedes einzelne Bedienelement entsprechend angepasst werden müsse. Diese Form der Gestaltung sei praktikabel und genüge den gesetzlichen Vorgaben. Der Informationsgehalt werde auf diese Weise in ausreichender Form transportiert.

Die Kammer äußerte sich auch zur Frage, ob der Warnaufkleber ausreichend sichtbar sei. Die Beklagte hatte dargelegt, dass der Aufkleber großflächig und in Augenhöhe angebracht sei. Die Verbraucher könnten ihn daher bei Annäherung an den Automaten sofort erkennen. Das Gericht schloss sich dieser Einschätzung an. Aus Sicht der Richter sei es nicht erforderlich, dass der Warnhinweis sich direkt an der jeweiligen Auswahlmöglichkeit befinde. Entscheidend sei vielmehr, dass die Information als solche wahrgenommen werden könne. Auch dies sei durch die Positionierung auf dem Automaten sichergestellt.

Die Argumentation der Verbraucherzentrale, wonach jede Taste einen eigenen Warnhinweis tragen müsse, fand somit keine Zustimmung. Das LG sah in dieser Forderung eine überzogene Auslegung der gesetzlichen Pflichten zur Verbraucherinformation. Der Zweck der Warnhinweise sei es, auf die Gesundheitsgefahren des Rauchens hinzuweisen. Dies sei durch die gesetzlich vorgeschriebene Gestaltung der Zigarettenverpackungen sowie durch zusätzliche Hinweise am Automaten erfüllt. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung lasse sich aus Sicht der Heilbronner Richter nicht herleiten.

LG Heilbronn schließt Lücke zu Warnhinweisen bei Zigaretten-Automaten

Der BGH hatte bereits im Oktober 2023 entschieden, dass auch Abbildungen von Zigarettenpackungen, die im Rahmen des Verkaufs verwendet werden, mit Warnhinweisen versehen sein müssen. Dies gelte insbesondere dann, wenn die Abbildungen in Form und Gestaltung mit echten Packungen verwechselt werden könnten. Anlass des Verfahrens war eine Klage der Nichtraucher-Initiative Pro Rauchfrei. Diese hatte sich daran gestört, dass bei Warenausgabeautomaten in Supermärkten die Auswahltasten zwar wie Zigarettenpackungen gestaltet waren, aber keine Warnhinweise zeigten.

Der BGH hatte daraufhin klargestellt, dass solche Bilder bereits eine Werbewirkung entfalten können. Deshalb müssten sie den gleichen Anforderungen wie die Packungen selbst genügen. Es komme also nicht nur auf die tatsächliche Packung an, sondern auch auf die Präsentation im Verkaufsprozess. Die Entscheidung des BGH führte dazu, dass viele Betreiber von Automaten oder Verkaufssystemen ihre Darstellung überdenken mussten.

Was das LG Heilbronn nun entschieden hat, betrifft einen Aspekt, den der BGH offenließ. Der BGH hatte sich nicht abschließend dazu geäußert, ob ein zentraler Warnhinweis auf dem Automaten ausreichen könne. Diese Frage war bislang unbeantwortet geblieben. Genau hier setzt die Entscheidung des LGs an und bringt erstmalig Klarheit für klassische Zigarettenautomaten, bei denen mechanische Auswahltasten zum Einsatz kommen.

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