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Urteil gegen Fitnessstudio-Kette: McFit muss seine Preise richtig angeben

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  • 7. Mai 2025 um 11:39
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Zitat von WBS-LAW

Das LG Bamberg hat entschieden, dass die Fitnesskette McFIT gegen die Preisangabenverordnung verstoßen hat, indem McFit zusätzliche Kosten wie Aktivierungsgebühren und Pauschalen nicht in den beworbenen Monatspreis einbezog. Fitnessstudios jedoch müssen ihre Kunden vollständig und transparent über alle Kosten informieren.

Fitnessstudios dürfen ihre Kunden nicht über die tatsächlichen Kosten eines Vertrags im Unklaren lassen. Wer mit günstigen Monatspreisen wirbt, muss auch offenlegen, welche zusätzlichen Gebühren verbindlich hinzukommen.

Das Landgericht (LG) Bamberg hat nun per Urteil entschieden, dass die Fitnesskette McFIT genau gegen diese Pflicht verstoßen habe.

Das Unternehmen bewarb Fitnessverträge mit einem scheinbar niedrigen Monatspreis, ohne die zusätzlich anfallenden Kosten, wie eine einmalige Aktivierungsgebühr und halbjährliche Pauschalen, in den Gesamtpreis einzurechnen. Das LG stellte klar: Diese Praxis ist unzulässig. Die Preisangaben seien irreführend gewesen und verstießen daher gegen geltendes Verbraucherrecht (LG Bamberg, Urteil vom 21. Februar 2025, Az. 1 HK O 27/24).

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Transparenz beim Preis ist Pflicht

McFIT hatte auf seiner Website Fitnessverträge mit einem monatlichen Beitrag von 24,90 Euro im Tarif Classic und 34,90 Euro im Tarif Premium beworben. Die Mindestvertragslaufzeit betrug jeweils zwölf Monate. Auf den ersten Blick wirken diese Preise für viele Verbraucher attraktiv. Wer sich jedoch tatsächlich für einen Vertrag entschied, zahlte am Ende deutlich mehr. Denn zusätzlich zur monatlichen Gebühr kamen eine einmalige Aktivierungsgebühr von 39 Euro sowie eine Trainings- und Servicepauschale von insgesamt 30 Euro hinzu. Diese zusätzlichen Kosten wurden in der Werbung nicht deutlich gemacht.

Verbraucher konnten so nicht sofort erkennen, welche Gesamtkosten während der Vertragslaufzeit auf sie zukamen. Tatsächlich lagen die durchschnittlichen monatlichen Kosten bei 30,65 Euro statt der beworbenen 24,90 Euro. Der Gesamtbetrag für die Laufzeit belief sich damit auf rund 387,80 Euro.

Diese Preisgestaltung sei nach Auffassung des LG Bamberg intransparent und damit rechtswidrig.

McFit: Verstoß gegen die Preisangabenverordnung

Nach § 3 Abs. 1 der Preisangabenverordnung (PAngV) müssen Unternehmen den Gesamtpreis angeben, also den Betrag, der inklusive aller unvermeidbaren und vorhersehbaren Preisbestandteile zu zahlen ist. Dazu zählen auch Einmalkosten wie die Aktivierungsgebühr und wiederkehrende Pauschalen, wenn sie verpflichtend zu entrichten sind. Genau das hat McFIT unterlassen. Die beworbenen Monatspreise spiegelten nicht die tatsächliche finanzielle Belastung wider.

Das LG betonte, dass solche versteckten Zusatzkosten die Vergleichbarkeit von Angeboten erheblich erschweren würden. Verbraucher aber dürften nicht gezwungen sein, sich die tatsächlichen Kosten selbst auszurechnen. Vielmehr müssten alle Pflichtkosten klar und transparent angegeben werden. Nur so könnten Konsumenten eine informierte Entscheidung treffen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. McFit hat bereits Berufung eingelegt.

Zahlreiche weitere Urteile gegen Fitnessstudios

Die Entscheidung des LG Bamberg ist ein weiterer Schuss vor den Bug für die gesamte Fitnessbranche. Wer Zusatzkosten verschleiert, handelt nicht nur unlauter, sondern verstößt gegen geltendes Wettbewerbsrecht. Das LG hat klar festgestellt, dass ein Preis nur dann beworben werden darf, wenn er alle verpflichtenden Bestandteile umfasst. Es reicht nicht aus, mit einem scheinbar günstigen Preis zu werben und weitere Kosten im Kleingedruckten zu verstecken oder gar nicht zu erwähnen. Die aber ist leider gängige Praxis bei zahllosen Studios.

In den letzten Jahren gab es zahlreiche Urteile im Bereich der Preisgestaltung von Fitnessstudios in Deutschland. Die Entscheidungen betrafen dabei vor allem immer wieder die Transparenz von Preisangaben, die Zulässigkeit von Zusatzgebühren und die Rückforderung von Beiträgen während der Corona-Pandemie.

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  • Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. Mai 2022 (Az. XII ZR 64/21)

So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) 2022, dass Fitnessstudios während der Corona-Pandemie keine Mitgliedsbeiträge für Zeiten der behördlich angeordneten Schließung verlangen durften. Die Richter stellten fest, dass der Zweck eines Fitnessstudiovertrags in der regelmäßigen sportlichen Betätigung liege und dieser während der Schließung nicht erfüllt werden konnte. Kunden haben daher Anspruch auf Rückzahlung der für den Zeitraum der Schließung gezahlten Beiträge.

  • Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Februar 2021 (Az. 6 U 136/20)

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied, dass die Preiswerbung für einen Fitnessstudio-Vertrag ohne Einbeziehung einer quartalsweise zu zahlenden Servicegebühr unlauter sei. Das OLG urteilte, dass Fitnessstudios ihre Kunden nicht über die tatsächlichen Kosten im Unklaren lassen dürfen. Die Servicegebühr müsse daher in den beworbenen Preis einbezogen werden.

  • Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 4. Februar 2021 (Az. 6 U 269/19)

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main urteilte auch in einem weiteren Fall. Ein Fitnessstudio hatte mit einem Monatspreis von 29,99 Euro geworben, ohne die zusätzlich anfallende quartalsweise Servicegebühr von 9,99 Euro zu berücksichtigen. Das Gericht entschied, dass die Preiswerbung ohne Einbeziehung dieser Servicegebühr gegen die Preisangabenverordnung verstoße und somit unlauter sei. Es wurde betont, dass Preisangaben den Gesamtpreis ausweisen müssen, der vom Verbraucher tatsächlich zu zahlen sei. Ein bloßer Hinweis auf zusätzliche Kosten genüge nicht, wenn diese nicht klar und deutlich in die Preiswerbung integriert seien.

  • Urteil des Oberlandesgerichts München vom 14. Oktober 2021 (Az. 29 U 6100/20)

Ein weiteres relevantes Urteil stammt vom Oberlandesgericht München. Hier ging es um die Werbung eines Fitnessstudios, das monatliche Preise angab, jedoch zusätzliche Kosten wie Servicepauschalen und Transpondergebühren nicht in die Preisangabe einbezog. Das Gericht stellte fest, dass auch diese zusätzlichen Kosten in die Gesamtpreisberechnung einfließen müssen, da sie für den Verbraucher unvermeidbar und vorhersehbar sind. Die Werbung ohne Berücksichtigung dieser Kosten wurde als Verstoß gegen die Preisangabenverordnung gewertet.

  • Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. April 2025 (Az. 14 U 104/24)

Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied, dass Fitnessstudios bei der Werbung mit wöchentlichen Preisen die gesamte Vertragslaufzeit angeben müssen. Im Fall eines Freiburger Fitnessstudios wurde mit wöchentlichen Preisangaben geworben, obwohl die Vertragslaufzeit ein Jahr betrug. Das OLG urteilte in dem Fall, dass Preisangaben über die gesamte Vertragslaufzeit gemacht werden müssen, um Verbraucher nicht zu täuschen.

  • Urteil des Landgerichts Augsburg vom 6. Oktober 2023 (Az. 081 O 1161/23)

Das Landgericht Augsburg entschied, dass Fitnessstudios bei Preiserhöhungen während der Vertragslaufzeit die Zustimmung der Mitglieder einholen müssen. Im Fall hatte das Fitnessstudio die Preise ohne Zustimmung der Mitglieder erhöht. Das LG urteilte, dass eine einseitige Preiserhöhung ohne Zustimmung der Mitglieder unzulässig ist.

Undurchsichtige Preise auch in Ihrem Studio? WBS.LEGAL unterstützt Sie

Diese Urteile verdeutlichen, dass Fitnessstudios ihre Kunden transparent über Preise und Zusatzkosten informieren müssen. Verbraucher haben das Recht, über alle anfallenden Kosten im Vorfeld informiert zu werden und können bei Verstößen gegen diese Informationspflichten rechtliche Schritte einleiten. Wir von WBS.LEGAL stehen Ihnen jederzeit zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns gerne unter der 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit).

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