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Reisevertrag nur bei eindeutiger Buchungsseite: AG München erklärt „Jetzt kaufen“-Button für unzulässig

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  • 20. Mai 2025 um 12:07
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  1. eRecht24 34
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Zitat von WBS-LAW

Wer online auf „Jetzt kaufen“ klickt, hat noch lange keinen Vertrag abgeschlossen. Vor allem dann nicht, wenn die Buchungsseite nicht klar genug gestaltet ist. Eine Reise nach Dubai musste laut AG München jedenfalls nicht bezahlt werden, weil der Button samt Einkaufswagen-Symbol und unklarem Text irreführend gewesen sei.

Das Amtsgericht (AG) München hat entschieden, dass eine Reisebuchung über eine Webseite nur dann zu einem verbindlichen Vertrag führt, wenn die Buchungsseite den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Eine Verbraucherin hatte geklagt, weil sie sich durch die Gestaltung der Buchungsseite eines Reiseanbieters getäuscht fühlte. Der Button „Jetzt kaufen“ sei in Kombination mit anderen Seitenelementen nicht eindeutig als Vertragsschluss zu erkennen gewesen. Das AG sah ebenfalls keinen wirksamen Reisevertrag und gab der Klägerin Recht. Das Reiseunternehmen wurde zur Rückzahlung einer unter Vorbehalt gezahlten Storno-Gebühr in Höhe von 2.692,30 Euro verurteilt (AG München, Urteil vom 26.01.2023, Az. 191 C 1446/22).

Irreführende Buchungsseite

Am 10. November 2021 suchte eine Münchner Verbraucherin auf der Webseite eines Reiseanbieters nach Angeboten für eine Reise im Dezember. Unter den Suchergebnissen fand sie ein Angebot für eine Reise nach Dubai für zwei Personen. Sie gab die Personendaten ein, um den konkreten Preis für die Reise zu erfahren. Anschließend wurde sie auf eine neue Seite weitergeleitet. Diese enthielt Informationen zur Unterrichtung von Reisenden bei Pauschalreisen.

Auf dieser Seite fand sich ein farblich abgesetzter Kasten mit einem Hinweistext. Darin stand unter anderem, dass man mit Klick auf den Button „Jetzt kaufen“ die AGB akzeptiere und die Richtigkeit der Buchungsdaten sowie den Erhalt der Reiseinformationen bestätige. Direkt unter diesem Kasten war der Button „Jetzt kaufen“ platziert. Daneben befand sich ein Symbol eines Einkaufswagens. Die Verbraucherin klickte auf den Button und verließ anschließend die Webseite, ohne eine weitere Bestätigung abzugeben.

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Noch am selben Abend erhielt sie vom Reiseunternehmen eine Buchungsbestätigung sowie eine Zahlungsaufforderung über 2.834 Euro für die Reise. Da sie sich durch die Gestaltung der Webseite getäuscht fühlte und keinen Vertragsschluss beabsichtigt hatte, verweigerte sie die Zahlung. Das Unternehmen stornierte daraufhin die Reise und stellte ihr eine Stornogebühr in Höhe von 2.692,30 Euro in Rechnung. Die Frau zahlte diesen Betrag zunächst unter Vorbehalt und klagte in der Folge. Sie beantragte die Rückzahlung der Stornogebühr mit der Begründung, dass nie ein wirksamer Vertrag zustande gekommen sei.

Button „Jetzt kaufen“ nicht ausreichend

Das AG München hatte zu prüfen, ob zwischen den Parteien ein wirksamer Reisevertrag nach § 651a BGB geschlossen worden war. Voraussetzung hierfür sind zwei übereinstimmende Willenserklärungen – ein Angebot und eine Annahme. Das AG urteilte nun, dass auf der Webseite des Reiseunternehmens kein ausreichendes Angebot im rechtlichen Sinne vorlag. Die Gestaltung der Buchungsseite entsprach nicht den gesetzlichen Anforderungen an den elektronischen Geschäftsverkehr gemäß § 312j Absatz 3 BGB.

Zwar könne der Text des Buttons „Jetzt kaufen“ grundsätzlich einen Hinweis auf die Entgeltlichkeit der Bestellung darstellen. Die konkrete Gestaltung der Seite könne jedoch beim Verbraucher einen anderen Eindruck erwecken. Der Hinweistext neben dem Button vermittle dem objektiven Betrachter, dass durch das Klicken lediglich die AGB akzeptiert und Reiseinformationen zur Kenntnis genommen würden. Von einem verbindlichen Vertragsschluss sei dort nicht die Rede. Vielmehr entstehe der Eindruck, dass es sich noch nicht um den letzten Buchungsschritt handle.

Zudem hielt das AG das Symbol eines Einkaufswagens neben dem Button für problematisch. Dieses sei dem Onlinehandel entlehnt und werde dort üblicherweise verwendet, um Produkte in einen virtuellen Warenkorb zu legen. Kunden könnten daher annehmen, dass sie durch das Klicken auf den Button erst eine unverbindliche Auswahl treffen und nicht bereits eine zahlungspflichtige Buchung vornehmen.

Hinzu kam, dass auf der Buchungsseite weder eine vollständige Übersicht über die gebuchte Reise noch eine abschließende Preisangabe angezeigt wurde. Auch dies sprach aus Sicht des Gerichts gegen die Annahme eines rechtssicheren und transparenten Buchungsvorgangs.

Ein bindendes Angebot sah das AG München erst in der späteren Buchungsbestätigung, die das Reiseunternehmen der Klägerin per E-Mail übersandt hatte. Dieses Angebot wurde jedoch nicht von der Klägerin angenommen. Mangels beiderseitiger übereinstimmender Willenserklärungen kam somit kein wirksamer Vertrag zustande.

Folglich war auch keine Stornogebühr fällig, da es an einer vertraglichen Grundlage fehlte. Die Beklagte wurde zur Rückzahlung des Betrags verurteilt. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

WBS.LEGAL – Ihr verlässlicher Partner in allen Rechtsfragen

Wenn Sie als Unternehmen rechtssichere Buchungsprozesse gestalten möchten oder prüfen lassen wollen, ob Ihre Webseite den gesetzlichen Vorgaben entspricht, sind Sie bei uns richtig. Unsere Kanzlei WBS.LEGAL verfügt über umfassende Erfahrung im Wettbewerbsrecht und in der verbraucherschutzrechtlichen Ausgestaltung von Onlineangeboten. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Seite abmahnsicher zu machen, und vertreten Sie auch, wenn Sie gegen unlautere Wettbewerber vorgehen möchten. Kontaktieren Sie uns – wir helfen Ihnen mit juristischer Expertise und praxisnaher Beratung.

tsp

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