Breaking News

Das Design Clean & Dark, scheint keine groben Fehler mehr zu haben.

  1. Dashboard
  2. Forum
  3. Artikel
  4. News-System
  5. CardLinks
  • Anmelden oder registrieren
  • Suche
Alles
  • Alles
  • Artikel
  • Seiten
  • Forum
  • News
  • News Update
  • Erweiterte Suche
  1. HTMH.de
  2. News-System

Duftzwillinge und Dupes: Parfüm-Abmahnung – So schützen Sie sich mit WBS.LEGAL

  • RSS Bot
  • 11. Juni 2025 um 13:27
  • 0 Kommentare
  • 276 Mal gelesen
  • Inhalt melden

Kategorien

  1. eRecht24 35
  2. WBS-LAW 138
  • News
  • Kommentare 0
Zitat von WBS-LAW

Duftzwillinge boomen – doch viele Händler unterschätzen die juristischen Fallstricke, denn es drohen teure Abmahnungen und Klagen. WBS.LEGAL ist auf genau solche Fälle spezialisiert. Wir helfen Ihnen, rechtssicher zu verkaufen oder sich effektiv zu verteidigen. Jetzt informieren und kostenfreie Erstberatung sichern!

Luxus für alle – aber zu welchem Preis? Der Wunsch nach Luxus zu einem erschwinglichen Preis ist ein Phänomen, das sich durch alle Konsumbereiche zieht. Insbesondere im Markt für Parfums zeigt sich ein deutlicher Trend: Immer mehr Anbieter verkaufen sogenannte Duftzwillinge. Das sind Parfums, die in Duft und Wirkung stark an bekannte Luxusmarken erinnern, jedoch unter einem anderen Namen und zu einem Bruchteil des Originalpreises angeboten werden. Für Verbraucher scheint dies eine attraktive Möglichkeit zu sein, teure Markenprodukte günstig zu erleben.

Rechtlich aber ist der Markt für Duftzwillinge ein Minenfeld. Abmahnungen, gerichtliche Auseinandersetzungen und rechtlich unsichere „Grauzonen“ sind an der Tagesordnung. Besonders brisant ist die Tatsache, dass viele Händler sich der Tragweite ihrer Werbeaussagen nicht bewusst sind. Schnell wird aus einem vermeintlich cleveren Verkaufsargument ein handfester Rechtsverstoß mit erheblichen finanziellen Folgen.

Soforthilfe vom Anwalt

Sie brauchen rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an für eine kostenlose Ersteinschätzung oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

  • Jetzt Kontakt aufnehmen
  • oder
  • 0221 / 951 563 0

Werbung mit Duftzwillingen: Die rechtlichen Grenzen

Im Zentrum der Abmahnwelle stehen bestimmte Begriffe, Produktbeschreibungen und Kundenbewertungen. Abgemahnt wird insbesondere dann, wenn in der Produktbeschreibung Begriffe wie „Duftzwilling“, „Dupe“, „inspiriert von…“, „riecht wie…“ oder „Alternative zu…“ verwendet werden. Auch wenn Markennamen wie „Chanel“ oder „Louis Vuitton“ im Zusammenhang mit dem beworbenen Produkt genannt werden, ist dies problematisch. Gleiches gilt für Kundenbewertungen, die auf solche Vergleiche Bezug nehmen und vom Anbieter übernommen oder unkommentiert eingebunden werden. Besonders kritisch wird es zudem, wenn Vergleichslisten zwischen Original und Zwilling veröffentlicht werden. Solche Hinweise können sowohl markenrechtlich – etwa als Verletzung eingetragener Markenrechte – als auch wettbewerbsrechtlich – etwa als unzulässige vergleichende Werbung oder irreführende geschäftliche Handlung – unzulässig sein.

Markenrechtliche Risiken

Aus markenrechtlicher Sicht stellt sich insbesondere die Frage, ob durch die Bewerbung eines Produkts als „Duftzwilling“ oder „Dupe“ eine Markenverletzung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 MarkenG vorliegt. Nach dieser Vorschrift ist es untersagt, ein mit einer geschützten Marke identisches oder ähnliches Zeichen für identische oder ähnliche Waren zu benutzen, wenn dadurch eine Verwechslungsgefahr besteht oder der Ruf der Marke unlauter ausgenutzt wird. Selbst wenn der Nachahmer ein eigenes Zeichen verwendet, kann durch den expliziten Bezug auf das Original eine unzulässige Rufausbeutung vorliegen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn mit dem Image des Originals geworben wird, ohne dass eine wirtschaftliche Verbindung zwischen den Herstellern besteht.

§ 14 Abs. 3 Nr. 5 MarkenG stellt klar, dass auch die Werbung mit einem fremden Markenzeichen markenrechtswidrig sein kann, wenn damit eine Verwechslungsgefahr oder Rufausnutzung verbunden ist. Die bloße Bezugnahme auf den Markennamen des Originals im Rahmen einer Werbung für ein anderes Produkt kann damit bereits unzulässig sein.

Vergleichende Werbung und UWG-Verstöße

Daneben greifen die Regeln der vergleichenden Werbung nach § 6 UWG. Grundsätzlich ist vergleichende Werbung zwar erlaubt, sofern sie objektiv und nicht irreführend ist. Doch Art. 4 Buchst. g der Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung (Werbe-Richtlinie) sowie § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG verbieten eine vergleichende Werbung, die ein Produkt als Imitation oder Nachahmung eines durch eine Marke geschützten Produkts darstellt. Die zentrale juristische Frage lautet somit: Wird durch die Werbeaussage beim Verbraucher der Eindruck erweckt, das Produkt sei eine Nachbildung oder billige Kopie des Originals? Wenn ja, liegt regelmäßig ein Wettbewerbsverstoß vor.

In diesem Kontext ist auch § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG zu beachten, der eine Irreführung durch falsche Angaben über wesentliche Merkmale der Ware, z. B. Herkunft oder Eigenschaften, untersagt. Ein Parfum, das mit einem bekannten Original verglichen wird, kann den Eindruck erwecken, es handle sich um eine lizenzierte Version oder um ein offizielles Produkt des Markeninhabers. Auch dies kann eine unzulässige geschäftliche Handlung darstellen.

Kundenbewertungen als Haftungsfalle

Ein weiteres Problemfeld ergibt sich aus der Zurechnung von Kundenbewertungen. Wenn ein Händler seine Produkte auf Plattformen wie Amazon oder im eigenen Shop anbietet und dabei Kundenmeinungen veröffentlicht, die Vergleiche mit geschützten Marken enthalten, stellt sich die Frage, ob er sich diese Aussagen zurechnen lassen muss. Die Rechtsprechung differenziert hier: Während der BGH (BGH, Urteil v. 20.2.2020, Az. I ZR 193/18) eine Zurechnung bei Amazon verneinte, bejahte das Kammergericht Berlin diese im Fall eines Onlineshops mit aktiver Bewertungsförderung. Der Händler hatte Bewertungen besonders hervorgehoben und Gewinnspiele als Anreiz zur Bewertungsabgabe ausgelobt. Dies genügte dem Gericht, um eine werbliche Nutzung und damit eine Zurechnung anzunehmen.

Weitere rechtliche Risiken: Design und der Duft selbst

Neben der Werbung lauern weitere Gefahren, die oft übersehen werden:

Designrecht:

Nicht nur der Markenname, auch die Form des Flakons und die Gestaltung der Verpackung können als eingetragenes Design (früher Geschmacksmuster) geschützt sein. Ist Ihr Produkt dem Original auch optisch zu ähnlich, droht eine weitere, kostspielige Rechtsverletzung.

Urheberrecht am Duft:

Ein komplexes Thema ist der Schutz des Duftes selbst. Entgegen einer weit verbreiteten Meinung hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass auch eine Duftkomposition grundsätzlich urheberrechtlich geschützt sein kann. Voraussetzung ist jedoch, dass der Duft eine ausreichende „Schöpfungshöhe“ erreicht, also eine einzigartige künstlerische Leistung darstellt. In der Praxis ist diese Hürde extrem hoch, weshalb die meisten Düfte nicht als Kunstwerk, sondern als handwerkliches Erzeugnis eingestuft werden und der Schutz am Ende doch versagt bleibt. Sich allein darauf zu verlassen, wäre für einen Händler also höchst riskant.

Praxis-Checkliste: So navigieren Sie sicher durch das Minenfeld

Um das hohe Abmahnrisiko zu minimieren, sollten Händler eine klare Linie fahren. Diese Checkliste zeigt Ihnen die gefährlichsten Fallstricke und sicherere Alternativen.

Das sollten Sie UNBEDINGT VERMEIDEN (hohes Abmahnrisiko):

  • Begriffe wie „Duftzwilling“, „Dupe“, „inspiriert von…“, „riecht wie…“.
  • Die Nennung von Original-Markennamen in der Produktbeschreibung, im Titel oder in den Metadaten.
  • Das Veröffentlichen von Vergleichslisten („Unser Duft XY = Original Z“).
  • Das aktive Bewerben oder besondere Hervorheben von Kundenrezensionen, die solche Vergleiche ziehen.
  • Das Nachahmen von geschützten Flakon-Formen oder Verpackungsdesigns.

So beschreiben Sie Ihre Produkte sicherer:

  • Beschreiben Sie den Duftcharakter abstrakt (z.B. „holzig-frisch“, „mit Noten von Sandelholz und Bergamotte“, „ein eleganter Abendduft“).
  • Fokussieren Sie sich zu 100 % auf die Qualität und die Eigenschaften Ihres eigenen Produkts und Ihrer eigenen Marke.
  • Verwenden Sie ausschließlich eigene, unverkennbare Produktnamen und Designs.

Wer mahnt Duftzwillinge ab – und welche? Die wichtigsten Akteure

  • Louis Vuitton Malletier (z.B. für Düfte wie Ombre Nomade, Imagination, Pacific Chill): Abmahnungen erfolgen oft wegen direkter Bezugnahme auf Markennamen und Rufausbeutung, häufig vertreten durch CBH Rechtsanwälte.
  • LVMH Moët Hennessy Louis Vuitton (übergreifend Marken): Führt regelmäßig Markenrechtsverletzungen im Luxusbereich an, häufig vertreten durch CBH und andere Kanzleien.
  • Chanel S.A.S. (z.B. für Chanel No. 5 oder Coco Mademoiselle): Der Schutz ikonischer Düfte vor Imitation und Rufausnutzung steht im Vordergrund, oft vertreten durch FPS Rechtsanwälte.
  • Coty-Gruppe (Marken wie Calvin Klein, Gucci, Hugo Boss, Davidoff Cool Water, Marc Jacobs Daisy, Joop!, Jil Sander Sun): Diese Gruppe ist für häufige Abmahnungen gegen Onlinehändler bekannt, Vertretungen erfolgen oft durch Kanzleien wie Kessler IP und Lubberger Lehment.
  • Coty Prestige (zusätzlich zu Coty-Gruppe): Speziell für Luxusparfummarken mit eigenen Abmahnkampagnen.
  • L’Oréal-Gruppe (Marken wie Armani, Lancôme, Yves Saint Laurent): Verstöße gegen Marken- und Wettbewerbsrecht werden konsequent verfolgt, ebenfalls häufig durch Lubberger Lehment.
  • Estée Lauder Companies (Marken wie Tom Ford, Jo Malone, Joop!): Diese Unternehmensgruppe schützt ihre Luxusmarken aktiv, meist durch spezialisierte IP-Kanzleien.
  • Puig-Gruppe (Marken wie Paco Rabanne, Jean Paul Gaultier, Carolina Herrera): Auch hier gibt es Abmahnungen, um die bekannten Düfte vor Nachahmung zu schützen.
  • Swiss Fragrance GmbH (Gisada Ambassador): Diese Firma geht aktiv gegen Markenrechtsverletzungen vor, vertreten durch VON HAVE FEY Rechtsanwälte.
  • Epic Legal (diverse Marken): Aktiv bei Mandanten mit wechselnden Markenportfolios und häufig im Bereich Parfüm.
  • AS ecom GmbH (Onlinevertrieb): Vertreten durch Justus Rechtsanwälte, vor allem formale Verstöße im Onlinehandel.
  • Clarins / Mugler (Angel, Alien): Fallweise Abmahnungen ohne klar benannte Kanzlei, aber aktiv im Parfümbereich.
  • Nobilis Group (Marke Creed Aventus): Erfolgreiche Abwehr gegen Duftzwillinge mit leicht abgeänderten Namen (z.B. „Criid“ statt „Creed“).
  • Estée Lauder Prestige Brands (z.B. La Mer, MAC): Aktiv im Schutz diverser Luxusmarken, vertreten durch verschiedene spezialisierte Kanzleien.
  • Verband Sozialer Wettbewerb (VSW): Dieser Verband mahnt eigenständig Wettbewerbsverstöße ab, wozu auch irreführende Werbung für Duftzwillinge gehört.

Die konkreten Folgen einer Abmahnung: Was wirklich auf Sie zukommt

Der Ausdruck „erhebliche finanzielle Folgen“ ist eine Untertreibung. Eine marken- oder wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch die Anwälte der Markeninhaber löst eine Kaskade von Ansprüchen und Kosten aus, die existenzbedrohend sein können:

  • Unterlassungsanspruch: Sie müssen sofort den Verkauf und die Bewerbung des Produkts einstellen.
  • Strafbewehrte Unterlassungserklärung: Sie müssen eine Erklärung abgeben, bei zukünftigen Verstößen eine hohe Vertragsstrafe zu zahlen.
  • Anwaltskosten der Gegenseite: Sie müssen die Anwälte des Markeninhabers bezahlen. Die Kosten berechnen sich nach Streitwerten, die oft bei 50.000 € bis über 100.000 € liegen, was zu Anwaltsrechnungen von mehreren tausend Euro führt.
  • Schadensersatz: Der Markeninhaber kann Schadensersatz für die unrechtmäßige Nutzung seiner Marke verlangen.
  • Vernichtung der Ware: Sie können verpflichtet werden, Ihren gesamten Lagerbestand auf eigene Kosten zu vernichten.
  • Auskunftsanspruch: Sie müssen detailliert offenlegen, wie viele Produkte Sie verkauft haben und woher Sie diese bezogen haben.

Urteile zu Duftzwillingen

Im Folgenden stellen wir einige Urteile aus dem Bereich beispielhaft dar.

1. Haftung für Influencer-Werbung mit „Dupe-Listen“

L’Oréal Deutschland GmbH gegen den Hersteller von Duftzwillingen (Oberlandesgericht Frankfurt a.M., 20.04.2023, Az. 6 U 12/22)

Warum wurde geklagt? Ein Hersteller von Duftzwillingen hatte Influencer mit seinen Produkten und sogenannten „Dupe-Listen“ versorgt. Diese Listen ordneten die No-Name-Düfte den bekannten Markenprodukten von L’Oréal (z.B. Lancôme) zu. Die Influencer nutzten diese Listen für ihre Social-Media-Beiträge. Der Hersteller argumentierte, er sei für den Inhalt der fremden Influencer-Posts nicht verantwortlich.

Wie war das Urteil? Das OLG Frankfurt verurteilte den Hersteller und machte ihn für die Werbung der Influencer voll verantwortlich. Durch die Bereitstellung der Listen und Produkte habe das Unternehmen die Rechtsverstöße der Influencer bewusst gesteuert und gefördert. Die Werbung wurde als unlautere Ausnutzung des Rufs der bekannten Marken und als irreführende geschäftliche Handlung verboten. Das Urteil ist rechtskräftig.

2. Verbot eines interaktiven „Dupe-Finders“ auf Webseite

Estée Lauder Companies GmbH gegen einen deutschen Online-Shop( Landgericht Hamburg, 15.02.2024, Az. 327 O 288/23)

Warum wurde geklagt? Der Online-Shop hatte auf seiner Webseite einen interaktiven „Dupe-Finder“ implementiert. Kunden konnten dort den Namen eines bekannten Luxusparfums (z.B. von Tom Ford) eingeben und erhielten als Ergebnis den passenden Duftzwilling aus dem Sortiment des Shops als „Treffer“ angezeigt.

Wie war das Urteil? Das LG Hamburg verbot den Betrieb dieses Dupe-Finders per einstweiliger Verfügung. Diese Funktion wurde als unzulässige vergleichende Werbung eingestuft, die das eigene Produkt als Imitation oder Nachahmung einer Ware mit geschütztem Kennzeichen darstellt (§ 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG a.F. / Nr. 6 UWG n.F.). Es sei eine besonders aggressive Form der Rufausbeutung, da die Originalmarke gezielt als Suchbegriff zur Bewerbung des eigenen Produkts missbraucht werde.

3. Unzulässigkeit von Google-Ads mit fremden Markennamen

Puig Deutschland GmbH (u.a. Marken „Paco Rabanne“, „Jean Paul Gaultier“) gegen einen Anbieter von Duftzwillingen (Landgericht Düsseldorf, 23.12.2021, Az. 14c O 81/21)

Warum wurde geklagt? Der Duftzwilling-Anbieter schaltete Google Ads, bei denen er die Namen bekannter Markenparfums (z.B. „Paco Rabanne Invictus“) als Keywords buchte. In der Anzeige selbst erschien dann Text wie „Die günstige Alternative zu…“. Puig sah darin eine Verletzung seiner Markenrechte.

Wie war das Urteil? Das Gericht untersagte diese Werbepraxis. Die Verwendung einer fremden, bekannten Marke als Keyword in Google Ads, um dann im Anzeigentext eine „Alternative“ zu bewerben, stellt eine unzulässige Ausnutzung der Unterscheidungskraft und der Wertschätzung der Originalmarke dar und ist somit eine Markenrechtsverletzung nach § 14 MarkenG.

4. Verbot von Vergleichslisten durch großen Anbieter (Éclat)

L’Oréal Deutschland GmbH gegen Éclat Germany GmbH (Landgericht Düsseldorf, 22.12.2022, Az. 38 O 8/22, OLG Düsseldorf, 22.02.2024, Az. I-20 U 7/23)

Warum wurde geklagt? Éclat, einer der größten und bekanntesten Anbieter von Duftzwillingen im deutschen Markt, bewarb seine Produkte auf der Webseite und in sozialen Medien aktiv mit Vergleichslisten und der direkten Gegenüberstellung zu den Luxusparfums von L’Oréal und anderen Herstellern.

Wie war das Urteil? Das LG Düsseldorf untersagte Éclat zunächst die vergleichende Werbung. Éclat legte gegen dieses Urteil Berufung ein. Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die Berufung jedoch vollumfänglich zurück und bestätigte das Urteil der ersten Instanz. Das OLG bekräftigte, dass die „Dupe-Listen“ eine unlautere Rufausbeutung darstellen, da sie systematisch die Wertschätzung der Originalmarken ausnutzen, um den Absatz der eigenen Produkte zu fördern. Dieses rechtskräftige Urteil der nächsthöheren Instanz zementiert die Rechtslage in Deutschland.5. Verbot bildlicher Vergleiche bei Parfum-Abos

5. Verbot bildlicher Vergleiche bei Parfum-Abos

Ein internationaler Kosmetikkonzern gegen einen Anbieter von Parfum-Abonnements (Landgericht Köln, 25.08.2022, Az. 33 O 97/22)

Warum wurde geklagt? Ein Unternehmen, das Parfum-Abos für Duftzwillinge anbot, warb auf seinem Blog und auf Social Media mit Beiträgen wie „Unser Duftzwilling für [Markenname des Originals]“. Besonders kritisch war, dass dabei oft Bilder gezeigt wurden, auf denen der Originalflakon direkt neben dem neutralen Probenfläschchen des Anbieters abgebildet war.

Wie war das Urteil? Das LG Köln untersagte dem Anbieter diese Form der Werbung. Der direkte visuelle Vergleich mit dem Originalprodukt wurde als besonders intensive Form der Rufausbeutung gewertet. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Anbieter gezielt das Design und den Ruf des Originals nutzte, um sein eigenes Produkt aufzuwerten, was eine klare Verletzung des Wettbewerbs- und Markenrechts darstellt.

Fazit: Handeln Sie, bevor es teuer wird!

Der Verkauf von Duftzwillingen ist ein rechtlich hochriskantes Geschäftsmodell. Die bloße Hoffnung, „es wird schon gut gehen“, endet schnell in einer kostspieligen Abmahnung, die Ihre wirtschaftliche Existenz gefährdet. Doch mit der richtigen juristischen Strategie können Sie Risiken minimieren und Ihr Geschäft rechtssicher aufstellen.

Haben Sie bereits eine Abmahnung erhalten? Oder sind Sie unsicher, ob Ihr Online-Shop die rechtlichen Anforderungen erfüllt?

Zögern Sie nicht und nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Markenrecht und Wettbewerbsrecht im digitalen Handel. Wir haben umfangreiche Erfahrung mit Abmahnungen wegen Duftzwillingen und wissen, worauf es in der Verteidigung ankommt. Wir prüfen Ihre Angebote, beraten präventiv oder verteidigen Sie bei bereits erfolgten Abmahnungen. Unser Ziel ist immer eine wirtschaftlich sinnvolle Lösung, die Ihr Geschäft schützt und rechtliche Risiken minimiert. Kontaktieren Sie uns gerne jederzeit unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit).

Der Beitrag Duftzwillinge und Dupes: Parfüm-Abmahnung – So schützen Sie sich mit WBS.LEGAL erschien zuerst auf WBS.LEGAL.

Alles anzeigen
  • Vorherige News Streit um Mediathek-Inhalte: ARD und ZDF setzen sich gegen Joyn durch
  • Nächste News Klare Kompensation-Angabe reicht aus: Werbung mit „klimaneutralem Gas“ zulässig

Weitere News von RSS Bot

  • OS-Plattform wird abgeschaltet – Jetzt Impressum aktualisieren!

    RSS Bot 10. Juli 2025 um 11:03
  • Markenstreit um berühmten Zauberwürfel: EuG kippt farbige Rubik’s-Cube-Marken

    RSS Bot 9. Juli 2025 um 12:16
  • Nach 2 Sextillionen Rubel Strafe: Google siegt gegen Russland vor EGMR

    RSS Bot 9. Juli 2025 um 10:38
  • 1.300 Euro für Markenverlängerung: Vorsicht vor Schreiben der „DMSV Deutsche Markenschutzverlängerung UG“

    RSS Bot 7. Juli 2025 um 17:57
  • EuG zu legendärem Sportwagen: Ferrari verteidigt Marke „Testarossa“

    RSS Bot 2. Juli 2025 um 18:12
Alle News
News abonnieren
Noch kein Abonnent

Quellen

    • WBS-LAW

Teilen

Informationen

  • Lizenzbestimmungen
  • Datenschutz
  • Impressum
  • Kontakt

Empfehlungen

  • Elevenfour
  • PowerStylez 
  • SoftCreatR
  • WBB-Elite
  • WBB Support

  • Entweder man liebt uns

  • oder man hasst uns.

  • Externe Links sind mit dem Symbol gekennzeichnet.

  1. Datenschutzerklärung
  2. Kontakt
  3. Impressum

Clean & Dark by HTMH.de™ 2004 - 2025