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Klare Kompensation-Angabe reicht aus: Werbung mit „klimaneutralem Gas“ zulässig

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  • 11. Juni 2025 um 17:02
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Zitat von WBS-LAW

Ein Energieversorger darf mit „klimaneutralem Gas“ werben, wenn er nachvollziehbar erklärt, dass die CO₂-Emissionen vollständig kompensiert werden. Eine genaue Aufschlüsselung der Kompensationsmaßnahmen ist dabei nicht zwingend erforderlich – das hat das OLG Hamburg entschieden. Doch was heißt das für Unternehmen, die mit Klimaschutz werben?

Ein Energieversorger darf auf seiner Website mit „klimaneutralem Gas“ werben, wenn er nachvollziehbar erklärt, dass die CO₂-Emissionen vollständig kompensiert werden. Eine zusätzliche Aufschlüsselung, wie genau die Kompensation erfolgt oder welche Klimaprojekte in welchem Umfang beteiligt sind, ist nicht erforderlich. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg entschieden und die Berufung des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Vorinstanz zurückgewiesen (OLG Hamburg, Urteil vom 26. Februar 2025, Az. 5 U 11/24).

Gasversorger bewirbt klimaneutrales Produkt

Ausgangspunkt des Rechtsstreits war eine Online-Werbung eines Energieversorgungsunternehmens aus Hamburg. Das Unternehmen warb im September 2021 auf seiner Website mit sogenanntem „klimaneutralem Gas“. Dabei wurde erläutert, dass bei der Nutzung des Erdgases entstehende CO₂-Emissionen durch die Unterstützung von Klima- und Umweltschutzprojekten vollständig kompensiert würden. Neben zwei konkret benannten Windkraftprojekten aus Taiwan und Chile wurde auf den Erwerb von CO₂-Minderungszertifikaten verwiesen. Die Zertifikate seien von unabhängigen Stellen wie dem TÜV Nord und „Gold Standard“ geprüft worden. Zudem war auf der Website mehrfach zu lesen, dass die Kompensation 100 Prozent der Emissionen betrage.

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Der vzbv kritisierte diese Darstellung als unzureichend und irreführend. Aus seiner Sicht sei die Angabe, dass die Kompensation zu 100 Prozent erfolge, zu pauschal. Die Werbung lasse offen, wie sich die Kompensationsmaßnahmen genau zusammensetzen, ob etwa ein größerer Anteil durch Projektförderung oder durch den Kauf von Emissionszertifikaten erfolge. Für umweltbewusste Verbraucher seien solche Informationen jedoch entscheidend, um die Seriosität und Wirksamkeit der Kompensation beurteilen zu können. Daher mahnte der Verband das Unternehmen ab und reichte schließlich Klage auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten ein.

Das Landgericht (LG) Hamburg wies die Klage im Januar 2024 in erster Instanz ab. Die Richter sahen keinen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, insbesondere nicht gegen die Vorschriften zur Irreführung durch Unterlassen. Das Gericht hielt die Angaben des Unternehmens für ausreichend (LG Hamburg, Urteil vom 25. Januar 2024, Az. 312 O 80/22).

Gegen diese Entscheidung legte der Vvzbv Berufung ein.

Keine Irreführung bei klarer Angabe zur CO₂-Kompensation

Das OLG Hamburg schloss sich der Auffassung der Vorinstanz nun aber vollumfänglich an. Die Berufung des klagenden Verbands blieb ohne Erfolg. Das Gericht hielt die Klage für teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.

Das OLG erklärte den Hauptantrag des Klägers für zu unbestimmt. Der Antrag verlangte ein pauschales Verbot der Werbung ohne Bezugnahme auf die konkrete Ausgestaltung der Anzeige. Dies genüge nicht dem Bestimmtheitsgebot, das nach der Zivilprozessordnung für Unterlassungsklagen gilt. Die geforderte Information zum „Anteil der Kompensation“ sei zudem nur dann rechtlich relevant, wenn sie Teil des Antrags sei. Das sei hier nicht der Fall, da die konkrete Verletzungsform nicht als Antragsgegenstand benannt war.

Auch der Hilfsantrag, der sich konkret auf die in der Klage genannte Werbung bezog, führte nicht zum Erfolg. Zwar sei dieser zulässig, aber inhaltlich unbegründet. Der vzbv habe lediglich beanstandet, dass die Werbung keine Information darüber enthalte, in welchem Umfang die CO₂-Emissionen kompensiert würden. Dies sei jedoch unzutreffend. Das Unternehmen habe mehrfach erklärt, dass die Kompensation vollständig, also zu 100 Prozent, erfolge. Eine weitergehende Differenzierung sei nicht erforderlich.

Das OLG verwies auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Werbung mit „klimaneutralen“ Produkten. Danach sei es dem Durchschnittsverbraucher bekannt, dass Klimaneutralität durch eine Kombination aus Emissionsvermeidung und Kompensation erreicht werde. Entscheidend sei, ob die Werbung eine vollständige Kompensation glaubhaft mache. Dies sei hier der Fall gewesen. Die Angabe „100 % klimaneutral“ sei klar und verständlich. Ergänzende Informationen über die genaue Zusammensetzung der Kompensation – etwa über das Verhältnis von Projektförderung und Zertifikatekauf – seien aus wettbewerbsrechtlicher Sicht nicht zwingend notwendig.

Zudem stellte das OLG klar, dass es allein auf die konkrete Klagebegründung ankomme. Neue Irreführungsaspekte könnten nicht im Laufe des Prozesses „nachgeschoben“ werden. Die gerichtliche Prüfung sei auf den Antrag und die ursprüngliche Argumentation des Klägers beschränkt.

Das OLG urteilte, dass selbst dann, wenn man eine detailliertere Aufklärung für denkbar halte, in diesem Fall jedenfalls kein Wettbewerbsverstoß mehr durchsetzbar sei. Die Beklagte habe sich auf die Einrede der Verjährung berufen. Ansprüche wegen irreführender Werbung verjähren nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in sechs Monaten. Diese Frist sei hier abgelaufen.

Auch der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten wurde abgelehnt. Da die Unterlassungsansprüche nicht durchdrangen, habe der Kläger keinen Anspruch auf Ausgleich der damit verbundenen Kosten.

Klare Werbung mit „100 Prozent Kompensation“ genügt

Das Urteil des OLG Hamburg macht deutlich: Wer klimabezogene Werbeaussagen trifft, muss zwar transparent, aber nicht bis ins kleinste Detail berichten. Entscheidend ist, dass zentrale Informationen wie der Umfang der CO₂-Kompensation nachvollziehbar und glaubhaft vermittelt werden. Die pauschale Aussage „100 % klimaneutral“ genügt, solange keine gegenteiligen Anhaltspunkte bestehen. Eine Pflicht zur Aufschlüsselung einzelner Projekte oder zur Darstellung innerer Kompensationsanteile ergibt sich daraus nicht.

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tsp

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