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Löschung einer Farbmarke: Baumarkt-Markenstreit um die Farbe Orange

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  • 24. Juni 2025 um 14:17
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Zitat von WBS-LAW

Das BPatG bestätigt die Löschung der Farbmarke RAL 2008 einer bundesweit bekannten Baumarktkette. Nach Ansicht der Richter fehlt dem knalligen Orangeton die Unterscheidungskraft.

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Das Bundespatentgericht (BPatG) hat entschieden, dass die abstrakte Farbmarke Orange im Farbton RAL 2008 für den Vertrieb von Bau‑ und Heimwerkerartikeln nicht geschützt bleibt. Das BPatG bestätigte die Löschung, weil dem Farbton die erforderliche Kennzeichnungskraft fehlt und die Markeninhaberin den Nachweis einer hinreichenden Verkehrsdurchsetzung nicht erbracht hat (BPatG, Beschluss vom 05. Juni 2025, Az. 29 W (pat) 24/18).

Orange im Baumarkt-Sektor

Eine bundesweit bekannte Baumarktkette hatte bereits im Jahr 2010 eine abstrakte Farbmarke für Orange (RAL 2008) angemeldet und 2012 als verkehrsdurchgesetzt eintragen lassen. Der Schutz umfasste Einzelhandelsdienstleistungen rund um Baustoffe, Werkzeuge und Gartenbedarf.

Im Frühjahr 2015 stellte der erste Wettbewerber beim Deutschen Patent‑ und Markenamt (DPMA) einen Löschungsantrag, ein weiterer Konkurrent folgte Ende 2016. Beide Unternehmen bezweifelten, dass der kräftige Orangeton überhaupt als Herkunftshinweis taugt. Sie argumentierten, die Farbe werde im Heimwerker‑ und Baumarktsektor schon lange von unterschiedlichen Firmen eingesetzt und müsse darum frei verfügbar bleiben. Zudem fehle der Nachweis, dass sich Orange im Bewusstsein der Kundschaft eindeutig mit einem einzigen Anbieter verbinde. Schließlich warfen die Wettbewerber dem Markeninhaber vor, die Eintragung in der Absicht vorgenommen zu haben, andere Händler vom Gebrauch der Farbe auszuschließen.

Das DPMA verband die beiden Verfahren und verfügte mit Bescheid vom 9. Mai 2018 die Löschung.

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Besonders kritisch sah das DPMA ein Gutachten an, welches bereits 2016 vorgelegt worden war und mit dem der Baumarkt die Bekanntheit seiner Firmenfarbe belegen wollte. Die im Gutachten Befragten hatten allerdings lediglich eine isolierte Farbfläche präsentiert bekommen, ohne typische Gestaltungsmerkmale wie Werbetexte, Schilder oder Prospektlayouts. Nach Ansicht der Behörde spiegele das keine Alltagssituation wider, in der Farben stets mit weiteren Elementen zusammenwirken würden. Außerdem lag ein Gegengutachten vor, das deutlich niedrigere Zuordnungswerte auswies und damit die Methodik des ersten Gutachtens infrage stellte. Insgesamt fehle es daher an einem tragfähigen Beweis, dass das Orange (RAL 2008) allein auf das Unternehmen hinweise.

Baumarkt-Streit um Orange-Farbe RAL 2008

Darüber hinaus betonte das DPMA, dass Orange in der „Do‑it‑yourself‑Branche“ schon lange als auffällige Signal‑ und Aktionsfarbe eingesetzt werde, beispielsweise für Rabatthinweise, Warnschilder oder Preisschilder. Der Farbton sei daher weder ungewöhnlich noch einzigartig, sondern präge das Erscheinungsbild vieler Wettbewerber. Aus Sicht des DPMA fehle dem Orangeton schon originär jede Unterscheidungskraft, und es bestehe ein erhebliches Freihaltebedürfnis zugunsten anderer Marktteilnehmer. Selbst ein Zuordnungswert im mittleren zweistelligen Prozentbereich könne dieses Allgemeininteresse an einer freien Farbwahl nicht überlagern.

Der Baumarktriese wollte diese Entscheidung nicht akzeptieren und erhob Beschwerde beim BPatG. Er berief sich auf seine langjährige Nutzung des Orangetons, erhebliche Werbeaufwendungen und die große Zahl seiner Filialen. Nach seiner Auffassung würden Baumarktkunden den kräftigen Farbton längst als Firmenfarbe wahrnehmen. Die konkurrierenden Händler widersprachen: Orange sei eine weithin gebräuchliche Signalfarbe, die in Prospekten und Läden vieler Anbieter auftauche und daher nicht einem allein gehören könne.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens legte der Baumarkt-Händler 2020 zusätzlich eine neue Umfrage eines Marktforschungsinstituts vor. In der Umfrage hatte man den Befragten den Orangeton RAL 2008 gezeigt. Rund 61 Prozent der Kunden von Bau‑ und Heimwerkermärkten gaben an, dass sie diesen Farbton dem Unternehmen zuordnen würden. Damit wollte er belegen, dass Orange als seine typische Erkennungsfarbe wahrgenommen werde.

Löschung der Farbmarke Orange

Das BPatG überzeugte dies jedoch nicht und es hielt den Löschungsbeschluss des DPMA aufrecht. Die Richter begründeten ihre Entscheidung in drei Schritten.

Erstens fehle dem Orangeton RAL 2008 von vornherein jede Unterscheidungskraft. Im Heimwerker‑ und Baumarktsektor werde leuchtendes Orange seit Jahren von vielen Anbietern als auffällige Signal‑ und Aktionsfarbe eingesetzt. Vor diesem Hintergrund könne das Publikum nicht allein aus der Farbe auf ein bestimmtes Unternehmen schließen, sodass ein erhebliches Freihaltebedürfnis bestehe.

Zweitens sah das BPatG keinen stichhaltigen Beweis dafür, dass der Farbton durch langjährigen Gebrauch doch als Herkunftszeichen verankert worden sei. Das 2020 vorgelegte Marktforschungsgutachten sei methodisch angreifbar: Es zeige den Befragten nur eine isolierte Farbfläche ohne Verkaufskontext, lag zeitlich weit hinter dem Anmeldetag und stand im Widerspruch zu einem wissenschaftlich fundierten Gegengutachten mit deutlich niedrigeren Zuordnungswerten. Damit habe der Baumarkt seiner vollen Beweislast nicht genügt.

Drittens erinnerte das BPatG an die strengen Maßstäbe für abstrakte Farbmarken. Weil die Monopolisierung eines Farbtons tief in die gestalterische Freiheit der Mitbewerber eingreife, genüge bereits ein Restzweifel, um den Schutz zu versagen. Solche Zweifel bestünden hier an mehreren Stellen.

Folgerichtig bestätigte der Senat den Löschungsbeschluss und wies die Beschwerde zurück. Gegen den Beschluss kann nun noch Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt werden. Sollte der Beschluss rechtskräftig werden, erlischt das exklusive Markenrecht an der Farbe Orange. Die Baumarktkette dürfte den Orangeton zwar weiterhin nutzen, könnte aber Mitbewerbern die Farbverwendung nicht mehr verbieten. Konkurrenzunternehmen können ihre Prospekte, Ladenfronten oder Preisschilder dann ebenfalls in leuchtendem Orange gestalten. Damit steigt das Risiko, dass die Farbe im Wettbewerb an Profil verliert.

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tsp

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