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BGH zu James-Bond-Sekretärin: Kann „Miss Moneypenny“ als Marke geschützt werden?

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  • 25. Juni 2025 um 11:17
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Zitat von WBS-LAW

Darf ein Sekretariats-Franchise den Namen „Moneypenny“ verwenden, obwohl die Figur aus den James-Bond-Filmen stammt? Ab dem 25. September 2025 prüft der BGH, ob „Miss Moneypenny“ eigenen Werktitelschutz genießt.

Miss Moneypenny, Foto Lois Maxwell

Ab dem 25. September 2025 verhandelt der Bundesgerichtshof (BGH) darüber, ob die Filmfigur „Miss Moneypenny“ aus der James Bond Reihe einen eigenen Werktitelschutz erhalten kann. Die Rechteinhaberin der Bond Filme klagt gegen ein Franchiseunternehmen, das Sekretariats- und Assistenzdienste mit den Bezeichnungen „MONEYPENNY“ und „MY MONEYPENNY“ bewirbt und dafür Marken sowie mehrere Domains registriert hat. Sie hält die Nutzung des Namens für eine unzulässige Ausbeutung der Kennzeichnungskraft der Figur und verlangt umfassendes Verbot, Löschung der Marken und Domains sowie Schadensersatz. Das Landgericht (LG Hamburg sowie das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg sahen bisher keinen Titelschutz und wiesen die Klage ab. Nun liegt die Sache beim BGH (BGH, 25. 09. 2025, I ZR 219/24).

Miss Moneypenny

Die Entscheidung des BGH knüpft an eine lange Filmgeschichte an. Seit „Dr. No“ aus dem Jahr 1962 erschienen bisher 25 James Bond Filme. In fast allen Episoden tritt Miss Moneypenny als Sekretärin des Geheimdienstchefs M auf. Sie verkörpert Loyalität, Diskretion und einen dezenten Flirt mit Bond. Nach dem Neustart der Reihe im Jahr 2006 fehlte die Figur zwar in den ersten beiden Filmen. 2012 kehrte sie in „Skyfall“ als jüngere Eve Moneypenny jedoch wieder zurück.

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Die Klage stützt sich auf §§ 5 und 15 des Markengesetzes. § 5 nennt neben Unternehmenskennzeichen auch Werktitel als geschützte geschäftliche Bezeichnungen. Darunter fallen nach ständiger Rechtsprechung auch Figuren, wenn sie vom Verkehr als eigenständige Bezeichnung eines Werkes wahrgenommen werden. Als Referenz dient das Urteil zu Pippi Langstrumpf, deren Name wegen ihrer prägnanten Merkmale Titelschutz genießt. Die Klägerin will dieses Ergebnis auf Miss Moneypenny übertragen.

LG Und OLG Hamburg: Kein Schutz für Miss Moneypenny

Das LG Hamburg wies die Klage am 15. Juni 2023 ab (LG Hamburg, Az. 327 O 230/21). Es betonte, dass Werktitelschutz für Figuren nur bei deutlichem Eigenprofil in Betracht komme. Dafür müsse entweder ein festes optisches Bild oder eine charakterliche Ausprägung bestehen, die sich vom Hauptwerk löse. Bei Miss Moneypenny fehlten beide Voraussetzungen. Das Publikum sehe in ihr vor allem die Sekretärin von M. Die wechselnden Darstellerinnen erschwerten ein konstantes Erscheinungsbild.

Auch die Berufung blieb ohne Erfolg. Das OLG Hamburg bestätigte die Entscheidung am 24. Oktober 2024 (OLG Hamburg, Az. 5 U 83/23). Es führte aus, eine Nebenfigur könne zwar Schutz erlangen, doch setze dies eine Loslösung vom Hauptwerk und eine hohe Bekanntheit voraus. Bei Miss Moneypenny sei kein eigenständiges Eigenleben erkennbar. Ihre Eigenschaften seien zu diffus. Auch ihr Name verweise beim Publikum unmittelbar auf James Bond, nicht auf eine eigenständige Figur. Weil das geforderte Maß an Individualität fehle, gebe es keinen Titelschutz.

Beide Gerichte hatten damit deutlich höhere Anforderungen gestellt als in Fällen wie Pippi Langstrumpf oder Obelix, die wegen klarer Merkmale und breiter Vermarktung als eigenständige Kennzeichen anerkannt wurden. Die Hamburger Richter sahen bei Miss Moneypenny weder ausgeprägte optische Konturen noch eine markante Charakterzeichnung, die über ihre Rolle als Nebenfigur hinausreiche.

BGH muss entscheiden

Der BGH muss nun entscheiden, ob diese Maßstäbe zutreffen. Zentral ist die Frage, wie stark sich eine Figur von ihrem Ursprungswerk lösen muss, um Werktitelschutz zu erlangen. Die Klägerin argumentiert, dass der Name Miss Moneypenny längst ein eigenes Qualitätsversprechen vermittle und damit wie ein Titel wirke. Die Vorinstanzen verneinten das mit Hinweis auf fehlende Eigenständigkeit.

Zur Diskussion stehen wird auch die Bedeutung wechselnder Darstellerinnen. Während das OLG Hamburg darin ein Hindernis sah, könnte der BGH womöglich stärker auf die gleichbleibende Funktion der Figur abstellen. Auch die wirtschaftliche Verwertung spielt eine Rolle. Je intensiver eine Figur vermarktet wird, desto eher wird sie als selbständige Bezeichnung wahrgenommen. Die Klägerin muss darlegen, dass ihr Publikum Miss Moneypenny ohne Bond Kontext erkennt und ihr einen eigenständigen Wert zumisst.

Pippi Langstrumpf, Obelix & Co. – Wann eine Figur zum geschützten Werktitel wird

Der Werktitelschutz für eine fiktive Figur ist im deutschen Kennzeichenrecht eine anspruchsvolle Hürde, da der Name einer Figur nicht per se die Funktion eines Werktitels erfüllt. Für die Entstehung eines solchen Schutzrechts müssen kumulativ mehrere juristische Voraussetzungen gegeben sein, die über die reine Bekanntheit der Figur hinausgehen.

Im Zentrum steht die Anforderung, dass der Name der Figur eine Herkunftsfunktion für ein Werk oder eine Werkreihe ausübt. Das bedeutet, der Name muss in der Wahrnehmung des Publikums nicht mehr nur eine Person innerhalb einer Geschichte bezeichnen, sondern als eigenständiger Titel für ebenjene Geschichte(n) fungieren. Rechtlich muss der Name also eine Wandlung von einer rein deskriptiven Angabe zu einem kennzeichnenden Titel vollziehen.

Da Namen von Figuren in der Regel keine originäre, also ursprüngliche Unterscheidungskraft als Werktitel besitzen, muss diese durch intensive Nutzung erworben werden. Juristisch spricht man hier von erworbener Unterscheidungskraft durch Verkehrsgeltung. Der Rechteinhaber muss nachweisen, dass ein erheblicher Teil des angesprochenen Publikums den Namen als Titel und nicht nur als Charakterbezeichnung versteht. Als maßgebliche Indizien für eine solche Verkehrsgeltung gelten:

  1. Narrativer Fokus: Die Figur steht im Zentrum eigener, fortlaufender Erzählungen. Während dies bei „Pippi Langstrumpf“ der Fall ist, deren Bücher nach ihr benannt sind, ist eine Figur wie „Moneypenny“ stets eine unterstützende Nebenrolle in einer fremden Erzählung geblieben.
  2. Eigenständige kommerzielle Verwertung: Die gezielte und erfolgreiche Vermarktung von Produkten (Merchandising), die ausschließlich den Namen der Figur tragen, ist ein starkes Beweisanzeichen. Sie belegt, dass die Figur eine vom Hauptwerk losgelöste, eigene Anziehungskraft besitzt, wie es bei „Obelix“ der Fall ist, der eigentlich eine Nebenfigur im Asterix-Kosmos ist.
  3. Grad der Einzigartigkeit und Originalität: Die Figur muss sich durch ein Bündel unverwechselbarer Merkmale (visuell, charakterlich, sprachlich) so sehr von anderen Figuren abheben, dass ihr Name eine hohe Assoziationskraft als Marke entwickelt.

Ist der Schutz einmal entstanden, bestimmt der Grad der erlangten Verkehrsgeltung auch den Schutzumfang. Je ikonischer und bekannter eine Figur als eigenständiger Titel ist, desto weitreichender ist ihr Schutz auch gegenüber der Verwendung in anderen Branchen. Die Prüfung, ob eine Figur diese Schwelle überschritten hat, bleibt eine komplexe Einzelfallentscheidung, die das gesamte Bild der Figur in der öffentlichen Wahrnehmung bewertet.

WBS.LEGAL – Ihr Partner im Markenrecht

Der Fall zeigt, wie komplex der Schutz von Namen aus Film und Literatur sein kann. Wer eine Marke entwickeln oder eine bekannte Bezeichnung nutzen möchte, muss die Grenzen des Kennzeichenrechts genau kennen. Wir von WBS.LEGAL verfügen über langjährige Erfahrung im Markenrecht. Gerne prüfen wir für Sie die Schutzfähigkeit von Figuren, analysieren Verwechslungsrisiken und vertreten Ihre Interessen vor Ämtern und Gerichten. Wenn Sie Unterstützung bei der Sicherung Ihrer Markenstrategie oder bei der Abwehr fremder Ansprüche benötigen, sprechen Sie uns gerne jederzeit an. Gemeinsam finden wir die passgenaue Lösung, um Ihr geistiges Eigentum effektiv zu schützen und Ihre Projekte rechtssicher umzusetzen.

tsp

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