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EuG stoppt Marke für Schaumweine: „NERO CHAMPAGNE“ kann nicht als Marke eingetragen werden

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  • 25. Juni 2025 um 12:14
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Zitat von WBS-LAW

Mit der Champagne ist nicht zu spaßen. Das musste jetzt auch ein italienisches Unternehmen feststellen. Das EuG hat deren Marke „NERO CHAMPAGNE“ nun nämlich ein jähes Ende beschert. Nach Ansicht der Richter nutze der Name das hohe Ansehen der geschützten Herkunftsbezeichnung Champagne aus und könne Verbraucher in die Irre führen.

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Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat entschieden, dass das italienische Unternehmen Nero Lifestyle die Wortmarke „NERO CHAMPAGNE“ nicht als Unionsmarke für Weine eintragen lassen darf, die der Produktspezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung Champagne entsprechen. Das EuG urteilte, dass die angemeldete Bezeichnung das Ansehen der geschützten Herkunft ausnutze und den Verbraucher über Farbe oder Rebsorte des Schaumweins in die Irre führen könne (EuG, Urteil vom 25.06.2025, Rechtssache T-239/23).

Nero Champagner vs. Champagner-Institute

Nero Lifestyle meldete im Jahr 2019 die Wortmarke „NERO CHAMPAGNE“ beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) an. Die Anmeldung umfasste unter anderem Schaumweine, die sämtlich die Anforderungen der geschützten Ursprungsbezeichnung Champagne erfüllen sollten. Das Comité interprofessionnel du vin de Champagne (CIVC) und das Institut national de l’origine et de la qualité (INAO) griffen die Anmeldung jedoch in der Folge an. Beide Einrichtungen überwachen seit Jahrzehnten, dass der Name Champagne seinen hervorragenden Ruf als weltweit geschätzte Herkunftsbezeichnung behält. Sie führten an, der Ausdruck „Champagne“ genieße seit 1973 unionsweiten Schutz. Eine Verbindung mit dem Zusatz „Nero“ könne von der großen Wertschätzung profitieren, die Verbraucher mit dem Namen Champagne verbinden.

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Das EUIPO gab dem Einwand nur teilweise statt. Es versagte die Marken-Eintragung lediglich für verschiedene Vertriebs- und Werbedienstleistungen der Klasse 35. Für die erfassten Weine selbst ließ es die Marke hingegen „passieren“. Die Beschwerdekammer des EUIPO bestätigte die Entscheidung am 17. Februar 2023 (R 531/2022-2). Ihrer Ansicht nach profitiere eine Marke nicht unzulässig vom Ansehen einer geschützten Herkunftsangabe wie „Champagne“, wenn sie ausschließlich Produkte bezeichne, die alle vorgeschriebenen Bedingungen dieser Herkunft erfüllten. Eine konkrete Gefährdung sah die Kammer daher nicht.

Gegen diese Entscheidung erhoben die französischen Branchenverbände Nichtigkeitsklage beim EuG. Die Kläger machten geltend, der Begriff „Nero“ stehe in Italien für mehrere Rebsorten und bedeute zugleich „schwarz“. Ein solcher Zusatz wecke die Vorstellung eines schwarzen Champagners. Damit werde der Verbraucher irregeführt, denn die Spezifikation der Ursprungsbezeichnung erlaube nur weißen oder roséfarbenen Schaumwein.

EuG stärkt Schutz von Ursprungsbezeichnung

Das EuG hob entsprechend die Entscheidung der Beschwerdekammer auf ganzer Linie auf. Das EuG erinnerte daran, dass Art. 8 Abs. 6 der EU-Markenverordnung die Eintragung einer Marke verbiete, wenn sie eine geschützte Ursprungsbezeichnung enthalte und deren Ansehen unlautere Vorteile verschaffen könne. Zwar bestehe eine Vermutung, dass keine Rufausbeutung vorliege, wenn sich die Anmeldung streng auf Waren beschränke, die der Produktspezifikation entsprechen. Diese Vermutung sei aber widerlegbar.

Das EUIPO müsse daher alle vorgelegten Beweise prüfen. Nach Ansicht des EuG sei genau dies nicht geschehen. Das EUIPO habe pauschal angenommen, dass die Vermutung nicht durch Beweise erschüttert werden könne und damit einen Rechtsfehler begangen. Außerdem habe es seine Entscheidung nicht ausreichend begründet.

Verbraucher könnten den Bestandteil „Nero“ entweder als Hinweis auf eine Rebsorte oder auf die Farbe des Schaumweins verstehen. Beide Deutungen führten jedoch zu einer falschen Erwartung. Einerseits gebe es keine Rebsorte namens „Nero“ in der zugelassenen Champagner-Cuvée. Andererseits lasse die Spezifikation keinen schwarzen Schaumwein zu. Die Kombination „NERO CHAMPAGNE“ vermittle also eine unzutreffende Aussage über Art und Beschaffenheit des Erzeugnisses. Damit liege ein absolutes Eintragungshindernis vor.

Das EuG betonte in besonderem Maße die Bedeutung des Herkunftsschutzes für Verbraucher und Erzeuger gleichermaßen. Die Ursprungsbezeichnung Champagne garantiere besondere Eigenschaften, die aus Geografie, Klima und Herstellungsverfahren resultierten. Jede Anspielung, die diese Assoziation missbräuchlich ausnutze oder verwässere, müsse verhindert werden. Die Anmeldung von Nero Lifestyle scheitere daher an mehreren kumulativen Hürden: Rufausbeutung, Irreführung und fehlende Begründung des EUIPO.

Nero Lifestyle kann gegen das Urteil innerhalb von zwei Monaten und zehn Tagen ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) einreichen.

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