Wer Social-Media-Konten allein dazu nutzt, andere öffentlich zu diffamieren, riskiert künftig nicht nur die Löschung einzelner Posts, sondern gleich des gesamten Profils. Das OLG Frankfurt entschied, dass Facebook Konten löschen muss, wenn diese ausschließlich für persönlichkeitsverletzende Angriffe eingerichtet wurden.
Wird ein Facebook-Nutzerkonto nach den Gesamtumständen ausschließlich dazu eingerichtet und genutzt, rechtsverletzende Äußerungen über eine Person zu posten, besteht nicht nur ein Anspruch auf Löschung der Äußerungen, sondern auch auf Löschung des Kontos. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat mit seiner Entscheidung den Unterlassungsanträgen einer betroffenen Frau stattgegeben, die sich auf Facebook Hassprofilen ausgesetzt sah, die allein dazu dienten, sie zu diffamieren. (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 26.06.2025, Az. 16 U 58/24).
Facebook-Konten allein für rechtsverletzende Äußerungen da
In einem aktuellen Verfahren vor dem OLG Frankfurt verlangte eine Frau von Facebook, zwei Nutzerkonten zu sperren und fünf herabwürdigende Äußerungen zu entfernen. Auf einem der Profile fanden sich drastische Beschimpfungen wie „du dumme Sau“ und „frigide menopausierende Schnepfe“. Die betreffenden Posts enthielten zudem Fotos, auf denen die Frau eindeutig zu erkennen war, sodass ihr persönliches Umfeld zweifelsfrei wusste, dass sich die Angriffe gegen sie richteten.
Ein weiteres Konto führte einen verfremdeten Profilnamen, der jedoch bildlich und klanglich ebenfalls unmissverständlich auf die betroffene Frau anspielte. Auch dort tauchten Entgleisungen wie „Wer nichts vorzuweisen hat, labert Scheiße“ auf, vollkommen losgelöst von jedem Kontext und ohne sachlichen Bezug.
Konto-Löschung kann gerechtfertigt sein
Während das Landgericht (LG) Frankfurt die Klage erstinstanzlich vollumfänglich abgewiesen hatte (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.3.2024, Az. 2-03 O 14/23), hatte die Berufung der Frau nun Erfolg. Laut OLG liege eine Persönlichkeitsverletzung vor, für die Facebook als Störer hafte.
Bei den auf dem einen Profil geposteten Äußerungen handele es sich sämtlich um herabsetzende Werturteile. In keinem Fall seien sachliche Anknüpfungspunkte für die herabsetzenden Äußerungen erkennbar. Die Frau sei jedenfalls in ihrem Bekanntenkreis auch als die mit den Äußerungen gemeinte Person identifizierbar. Dies ergebe sich bei diesem Profil aus den dort beigefügten Bildern, die unstreitig die klagende Frau zeigten.
Hinsichtlich des anderen Nutzerkontos liege die Persönlichkeitsverletzung zum einen in der erkennbaren Verfremdung ihres für das Nutzerkonto verwendeten Namens, die als Beleidigung zu werten sei. Zum anderen liege sie in den ohne Bezug unverbunden auftauchenden Äußerungen, wie etwa „Wer nichts vorzuweisen hat labert Scheiße“. Auch hier sei die Frau als gemeinte Person klar erkennbar. Dies folge aus dem gewählten Profilnamen, der in verfremdender Weise, aber bildlich und klanglich erkennbar ihren Namen nachbilde.
Facebook, so das OLG, sei hier ausnahmsweise nicht nur zur Löschung der Äußerungen, sondern der Nutzerkonten selbst verpflichtet gewesen. Die Kontenlöschung sei unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt, wenn das Konto nach den Gesamtumständen ausschließlich dazu eingerichtet und genutzt werde, rechtsverletzende Äußerungen über den Anspruchsteller abzusetzen bzw. zu veröffentlichen. Eine Konto-Löschung beinhalte zwar einen erheblichen Eingriff in die unternehmerische Freiheit. Da hier jedoch nur persönlichkeitsverletzende Inhalte auf den Konten gepostet worden seien, sei, auch angesichts der Vielzahl der gegen die Frau gerichteten Äußerungen, die Löschung des Kontos gegenüber der Löschung einzelner Äußerungen das effektivere Mittel, um vergleichbaren Rechtsverletzungen vorzubeugen.
Facebook hafte dabei als mittelbarer Störer, da die Frau Facebook hinreichend konkret vorprozessual auf die Persönlichkeitsverletzungen hingewiesen habe.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision begehrt werden.
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