Ferrari sichert sich endgültig die Rechte am legendären Namen „Testarossa“. Das EuG erklärt den Kult-Markenstatus für Gebrauchtwagen, Ersatzteile und Modellautos für gültig.
Ferrari bleibt Inhaberin des berühmten Wortzeichens „Testarossa“. Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat zwei Beschlüsse des EU-Amts für geistiges Eigentum (EUIPO) aufgehoben. Die Richter erklärten, dass Verkäufe gebrauchter Testarossa-Sportwagen durch autorisierte Händler, der Handel mit Originalteilen sowie die Lizenzierung von Modellautos eine ernsthafte Benutzung der Marke darstellen. Ein drohender Verfall der Eintragung ist damit abgewendet (EuG, Urteil vom 2. Juli 2025, Rechtssache T-1103/23 und T-1104/23).
Ferrari hatte 2007 die Unionsmarke „Testarossa“ für Automobile, Ersatzteile, Zubehör und Spielzeugmodelle registrieren lassen. Zwischen 1984 und 1996 wurden rund 7000 Exemplare des Zwölfzylinder-Coupés gebaut. Danach blühte ein lebhafter Zweitmarkt, den Vertragshändler von Ferrari pflegten. 2023 beantragten zwei deutsche Unternehmer beim EUIPO den Verfall der Marke, weil sie angeblich fünf Jahre lang nicht genutzt worden sei. Das Amt folgte dem Antrag und strich die Eintragung. Ferrari wandte sich zunächst an die Beschwerdekammer des EUIPO, dies aber ohne Erfolg (EUIPO, Entscheidungen vom 17. August 2023, R 1234/2023-5 und R 1235/2023-5).
Ferrari erhob daraufhin Nichtigkeitsklagen beim EuG. Der Autobauer trug vor, dass autorisierte Händler weiterhin Testarossa-Fahrzeuge verkauften und dass das Unternehmen jede Transaktion mit Echtheitszertifikaten flankiere. Zudem würden Originalteile über das Marken-Netz vertrieben. Auch lizenzierte Modellautos trügen das Zeichen, sodass die Marke im Wirtschaftsleben präsent bleibe.
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Das EuG urteilte nun, dass eine Marke ihre Herkunftsfunktion auch im Gebrauchtwagensektor erfülle. Käufer würden das Zeichen mit der betrieblichen Quelle verknüpfen, sobald ein autorisierter Händler das Fahrzeug anbiete. Dass ein Modell nicht mehr produziert werde, ändere daran nichts. Entscheidend sei, dass das Zeichen weiter am Markt erscheine und für den Verkehr als Herkunftshinweis erkennbar bleibe. Werterhalt und Wartung spielen bei Oldtimern eine große Rolle. Das EuG sah deshalb eine stillschweigende Zustimmung Ferraris zum Einsatz der Marke. Die Echtheitszertifikate würden eine aktive Kontrolle des Herstellers belegen. Damit sei die Benutzung ernsthaft.
Originalteile und Zubehör bleiben geschützt
Bei Einzelteilen und Zubehör zeige sich ein ähnliches Bild. Ersatzteile und Zubehör werden häufig erst Jahre nach Produktionsende benötigt. Laut EuG genüge es, wenn autorisierte Händler Originalkomponenten im sortierten Bestand führen und mit der Marke kennzeichnen würden. Das EuG folgte dem Argument, dass Wartung und Instandsetzung ohne markeneigene Teile kaum möglich seiein und dass die Verkehrs-Kreise das Zeichen gerade mit dieser Servicekette verbinden würden. Ferraris Prüfungen der Bauteile im Rahmen der Echtheitsbescheinigung verstärkten diesen Zusammenhang.
Lizensierte Modellautos als Markenbenutzung
Im Segment der Modellfahrzeuge gelangte das EuG zu der Überzeugung, dass Testarossa von Lizenznehmern oder sonstigen von Ferrari autorisierten Unternehmen zur Kennzeichnung von Modellautos mit dem Hinweis „offizielles Produkt unter Ferrari-Lizenz“ benutzt wurde. Eine solche Kennzeichnung lasse den Käufer erkennen, dass das Spielzeug eine originalgetreue Nachbildung sei und aus einem wirtschaftlichen Umfeld des Automobilherstellers stamme. Die Anbringung verletze die Markenfunktionen nicht, sondern erfülle sie. Daher liege auch hier eine ernsthafte Benutzung vor.
Art. 18 Abs. 1 der EU-Markenverordnung fordere eine ernsthafte Benutzung, doch er verlange keine permanente Serienproduktion. Entscheidend sei eine tatsächliche und wirtschaftlich sinnvolle Nutzung. Im Luxus-Sportwagensektor könne ein fortlaufender Handel mit geprüften Gebrauchtwagen genügen. Da Ferrari außerdem aktiv über Zertifizierungen eingebunden war, verwarf das EuG die gegenteilige Sicht des EUIPO. Die Beschlüsse wurden aufgehoben.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Noch kann ein Rechtsmittel beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) eingelegt werden.
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