Der ikonische Rubik Cube büßt seinen farbigen Markenschutz ein. Das EuG hat entschieden, dass Würfelform, Raster und Farbkontrast rein technisch bedingt seien und deshalb keinen Markenschutz genießen. Was das Urteil für Hersteller, Tüftler und den Spielzeugmarkt bedeutet, lesen Sie hier.
Der Rubik Cube ist seit den späten 70er-Jahren ein Kultobjekt. Weltweit knobeln Menschen an dem bunten Drehpuzzle und versuchen jede Seite auf eine einzige Farbe zu bringen. Genau diese Farbkombination war der Auslöser eines markenrechtlichen Marathonverfahrens, das nun in Luxemburg ein Ende fand. Das Gericht der Europäischen Union (EuG) wies vier Klagen des Spielwarenherstellers Spin Master Toys UK ab. Damit bleiben die farbigen Unionsmarken für die Versionen mit zwei, drei, vier und fünf Würfelfeldern je Seite gelöscht, weil Form, Raster und Farbkontrast als technische Merkmale gelten und deshalb nicht unter den Markenschutz fallen (EuG, Urteile vom 9. Juli 2025, Rs. T-1170/23, T-1171/23, T-1172/23 und T-1173/23).
Der Rubik-Cube-Markenstreit
Der ungarische Professor Ernő Rubik erfand das Drehpuzzle in den siebziger Jahren und übertrug die wirtschaftliche Verwertung bald an verschiedene Lizenzgeber. Eine dieser Gesellschaften, die Seven Towns Ltd., ließ zwischen 2008 und 2012 vier farbige 3D-Marken für den Cube in mehreren Größen eintragen. Auf jeder Anmeldung war ein schwarzer Würfel mit klaren Rasterlinien abgebildet. Die kleinen Quadrate jeder Seite trugen die kräftigen Farben Rot, Grün, Blau, Orange, Gelb und Weiß. Es handelte sich um folgende dreidimensionale Zeichen:
2013 griff das griechische Unternehmen Verdes Innovations diese Marken an. Verdes produziert selbst Drehpuzzles und beantragte beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Nichtigerklärung. Nach Auffassung von Verdes können Spieler den Cube nur lösen, wenn drei Elemente gegeben sind. Erstens die kubische Grundform, weil sie sechs gleich große Flächen bietet. Zweitens ein fein sichtbares Raster, das jedem Segment des Würfels eine klare mechanische Grenze setzt. Drittens kontrastreiche Farben, die den optischen Zustand jeder Seite offenlegen. Fehlt nur eines dieser Merkmale, verliert der Würfel seine Spielbarkeit. Ohne Raster ließen sich die Elemente nicht gezielt drehen, ohne Farben wäre ein gelöster Zustand unsichtbar.
Das EUIPO teilte die Auffassung von Verdes Innovations. Es stellte fest, dass die streitigen Zeichen ausschließlich aus der Form bestünden, die zur Erreichung der Puzzlefunktion notwendig sei Das EUIPO löschte daraufhin die Eintragungen für Waren der Klasse 28 (u.a. Spiele, Spielwaren und Spielzeug).
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Spin Master, inzwischen Rechtsnachfolgerin von Seven Towns, legte Beschwerde bei der zuständigen Beschwerdekammer ein. Dort blieb das Unternehmen erfolglos, woraufhin es vor das EuG zog. Die vier Klagen wurden zunächst ausgesetzt, weil parallel noch die Löschung einer schwarz-weißen Grundformmarke des Würfels verhandelt wurde. Nachdem der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im Jahr 2020 die Nichtzulassung der Revision in dieser früheren Sache bestätigte, nahm das EuG die Verfahren wieder auf. Eine mündliche Verhandlung fand am 15. November 2024 in Luxemburg statt.
Urteil des EuG zum Rubik-Cube
Das EuG urteilte nun, dass alle prägenden Faktoren des farbigen Würfels technisch bedingt seien und deshalb unter das absolute Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchstabe e ii der EU-Markenverordnung fielen. Nach Ansicht der Richter bilde die kubische Gestalt das zwingende Gerüst des Spiels, weil nur ein Würfel sechs gleich große, unabhängig drehbare Flächen ermögliche. Das sichtbare Raster unterteile jede Fläche in Segmente, setze mechanische Grenzen für die Drehungen und zeige dem Nutzer die genaue Lage jedes Teilstücks. Der kräftige Farbkontrast lasse den Spieler auf einen Blick erkennen, ob das Drehpuzzle richtig gelöst sei oder nicht. Fehle nur eines dieser Merkmale, verliere das Puzzle seine Funktion.
Spin Master hatte argumentiert, dass die Farbauswahl bloß ästhetischer Natur sei und durch beliebige Muster ersetzt werden könne. Das EuG aber stellte klar, dass nicht der konkrete Farbton entscheidend sei, sondern der Kontrast als solcher. Ohne klare Unterscheidung der Quadrate lasse sich ein final gelöster Zustand optisch nicht feststellen. Die Farben würden damit eine technische Aufgabe erfüllen.
Ebenso wenig half der Hinweis auf alternative Designs. Solange jede Spielvariante Würfelform, Raster und visuelle Unterscheidbarkeit benötige, bleibe laut EuG der technische Kern unverändert. Das Markenrecht solle aber keine technischen Lösungen absichern, sondern Zeichen schützen, die auf die betriebliche Herkunft hinweisen würden. Somit bestätigte das EuG die Löschung aller vier Marken.
Die Urteile betreffen ausschließlich Waren der Klasse 28. Zwei Marken decken parallel bestimmte Dienstleistungen ab. Diese Klassen waren nicht Gegenstand des Löschungsverfahrens und bleiben daher formal geschützt. Für Spielwaren endet der Markenschutz jedoch. Spin Master trägt sämtliche Kosten und kann noch ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim EuGH einlegen. Die Zulassung eines solchen Rechtsmittels setzt jedoch eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung voraus, weshalb die Erfolgsaussichten als eher gering eingeschätzt werden.
Nicht das erste EuG-Urteil zum Rubik-Cube
Dies ist nicht der erste Streit um den Zauberwürfel, der vor dem EuG ausgetragen wurde. Der vorherige Streit begann bereits im Jahr 2006, als der deutsche Spielzeughersteller Simba Toys beim EUIPO die Nichtigerklärung einer 1999 eingetragenen, schwarz-weißen Grundformmarke des Würfels beantragte. Nach mehreren Instanzen entschied das EuG 2019 im Verfahren (Simba Toys ./. Rubik’s Brand), dass die Form des Würfels nicht als Unionsmarke hätte eingetragen werden und die farblose Form mangels Markenfähigkeit gelöscht werden müsse (EuG, Urteil vom 24.10.2019, Az. T-601/17). Damals ging es jedoch nur um eine einzige, neutrale 3D-Marke ohne Farbanspruch.
Die nun entschiedenen Verfahren betrafen dagegen vier jüngere Marken, die ausdrücklich die sechs klassischen Farben und unterschiedliche Würfelgrößen zeigten. Außerdem standen sich diesmal Spin Master – mittlerweile Rechtsnachfolgerin von Rubik’s Brand – als Markeninhaberin und Verdes Innovations als Antragstellerin gegenüber. Da jede Marke ein eigenständiges Schutzrecht ist, musste das EuG trotz der früheren Entscheidung erneut prüfen, ob die hinzugefügten Farben den technischen Charakter der Würfelform verändern.
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