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3000 Euro Geldentschädigung: Boulevard-Zeitung veröffentlicht unfreiwilligen „Busenblitzer“

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  • 22. Juli 2025 um 11:44
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Zitat von WBS-LAW

Ein ungewollter „Busenblitzer“ auf dem roten Teppich kann teuer werden: Das OLG Frankfurt a.M. sprach einem Model 3.000 Euro Geldentschädigung zu, weil eine Boulevard-Zeitung das Foto trotz fehlender Einwilligung veröffentlichte. Die Richter stellten klar: Über das Zeigen intimer Körperbereiche entscheidet allein die betroffene Person – auch im grellen Rampenlicht.

Wird ein Model mit einer erkennbar ungewollt entblößten Brust fotografiert, liegt in der Veröffentlichung des Fotos eine Persönlichkeitsrechtsverletzung. Dem Model war auf dem rotem Teppich, im Blitzlichtgewitter einer Veranstaltung, ihr Oberteil verrutscht. Unter Abwägung der Umstände des Einzelfalls hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main dafür eine Entschädigung in Höhe von 3.000,00 Euro für angemessen gehalten (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.7.2025, Az. 16 U 7/24).

Unfreiwilliger „Busenblitzer“ auf rotem Teppich

Geklagt hatte ein Model, die beruflich zuvor auf einer Modewoche in Frankfurt am Main war. Am Laufsteg waren an drei Stationen Fotografen positioniert. An der letzten der Stationen sollten die Models vor dem Verlassen des Laufstegs vor einem Sponsorenaufsteller eine einstudierte Pose zeigen. Nachdem das Model bereits an den ersten beiden Stationen vorbeigelaufen war, bemerkte sie, dass ihr Oberteil begonnen hatte abzurutschen. Bei der letzten Station vor dem Sponsorenaufsteller, als sie die einstudierte Pose zeigte, nahm ein Fotograf ein Foto auf, auf dem man aufgrund des heruntergerutschten Oberteils ihre linke Brust bis unterhalb der Brustwarze sah. Das Foto wurde daraufhin sowohl online als auch in der Print-Version einer namhaften Boulevard-Zeitung veröffentlicht, obwohl das Model sich vorher gegen eine Veröffentlichung ausgesprochen hatte.

Boulevard-Zeitung veröffentlichte Foto

Nachdem sich der Verlag verpflichtet hatte, die Veröffentlichung des Fotos zu unterlassen, hatte das Model eine Geldentschädigung von mindestens 10.000,00 Euro begehrt. Das Landgericht (LG) Frankfurt am Main hatte der Klage in Höhe von 5.000,00 Euro stattgegeben (LG Frankfurt, Urteil vom 4.1.2024, Az. 2-03 O 588/23). Auf die hiergegen von beiden Seiten eingelegte Berufung hat das OLG Frankfurt am Main das Urteil nun abgeändert und den Verlag zur Zahlung von 3.000,00 Euro verurteilt.

Dem Model stehe ein Anspruch auf Geldentschädigung zu, bestätigte das OLG die angefochtene Entscheidung des LG. Die Veröffentlichung des Fotos verletze ihr Persönlichkeitsrecht. Das Model habe in die Veröffentlichung dieses Fotos nicht eingewilligt. Ihre Einwilligung habe sich auf die regulären Posen für die Fotografen beschränkt. Sie habe mit bedeckter Brust ihren „Walk“ begonnen und so überwiegend absolviert. Auch für die Boulevard-Zeitung, die im Textbeitrag die Formulierung „Busen-Blitzer“ verwendete, sei erkennbar gewesen, dass der nackte Busen und die Brustwarze „ungewollt zum Vorschein gekommen“ seien. Sie habe selbst dem Verhalten des Models den Erklärungswert beigemessen, „dass die Entblößung ihrer Brust möglicherweise unbemerkt, jedenfalls aber unfreiwillig erfolgte“. Diese habe „erkennbar eine unzutreffende Vorstellung von ihrem äußeren Erscheinungsbild“ gehabt, als sie an der dritten Station für die Fotografen posierte.

Gewicht und Tragweite der Verletzung und das Verschulden auf Seiten des Verlags rechtfertigten hier eine Geldentschädigung. Es liege eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts vor. Auch wenn das Zeigen der (sekundären) Geschlechtsmerkmale nicht in jedem Fall als anstößig empfunden werde, obliege es allein dem Model, darüber zu entscheiden, ob sie sich mit unbekleideter Brust öffentlich zur Schau stellen möchte.

Bedeutung erlange zudem, dass es sich um den ersten „Walk“ der damals 22-jährigen, unerfahrenen Frau gehandelt habe. Sie sei durch die Veröffentlichung „nicht nur in ihrem moralisch-sittlichen Gefühl gedemütigt worden, sondern auch dadurch, dass man sich über ihren explizit erklärten Willen hinwegsetzte“. Abwägungsrelevant sei auch die Auflagenstärke der Boulevard-Zeitung verlegten Printmediums mit 1,1 Mio. verkauften Exemplaren und des bundesweit abrufbaren Onlineartikels. Den Verlag treffe zudem ein grobes Verschulden gegen journalistische Sorgfaltspflichten.

3000 Euro Entschädigung angemessen

Angemessen sei daher eine Entschädigung von 3.000,00 Euro. Dabei erlange u.a. Bedeutung, dass das Model sich sowohl unmittelbar vor als auch nach dem Vorfall auf von ihr veröffentlichten Fotos zum Teil „recht freizügig“ gezeigt habe. Auf ihrem eigenen Instagram-Account sei ein Foto zu sehen, auf dem das präsentierte Oberteil „erst unmittelbar über den Brustwarzen an(setze) und den gesamten darüber liegenden Bereich der Brüste unbedeckt (lasse)“, führte das OLG weiter an. Damit führe sie dem Betrachter sofort auch wieder das Foto vor Augen, welches den „Busenblitzer“ zeige. Nachhaltige und fortwirkende Beeinträchtigungen durch die Veröffentlichung seien im Rahmen der persönlichen Anhörung des Models nicht zu erkennen gewesen. Der behaupteten Ausgrenzung, Diskriminierung und Benachteiligung, konnte das Gericht jedoch nicht folgen. Dies habe das Model nicht hinreichend vortragen könne.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

WBS.LEGAL – Ihr Partner im Medien- und Presserecht

Der Fall zeigt eindrücklich, dass mediale Schnelligkeit und Klickzahlen kein Freibrief für Eingriffe in Persönlichkeitsrechte sind. Gleichzeitig müssen Betroffene wissen, welche Ansprüche ihnen zustehen und wie ihr eigenes Auftreten in sozialen Medien in die Abwägung einfließen kann. Wir beraten und vertreten sowohl Betroffene bei der Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen als auch Verlage und Medienhäuser bei der rechtssicheren Berichterstattung. Sprechen Sie uns an, bevor ein Foto zur rechtlichen Schlagzeile wird.

tsp

Der Beitrag 3000 Euro Geldentschädigung: Boulevard-Zeitung veröffentlicht unfreiwilligen „Busenblitzer“ erschien zuerst auf WBS.LEGAL.

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