Eine Spielzeughändlerin verkaufte eine kleine Holzratsche ohne CE-Kennzeichen. Obwohl sie das Produkt als Fanartikel bezeichnete, wertete das VG Stuttgart die Ratsche als Spielzeug. Weil die vorgeschriebenen Angaben fehlten, durfte das Produkt nicht verkauft werden.
Spielwaren dürfen in der EU nur mit CE-Kennzeichen verkauft werden. Eine Händlerin bot dennoch eine kleine Holzratsche ohne diese Kennzeichnung an. Sie versah sie zwar mit dem Hinweis „Kein Spielzeug“, doch das half ihr nicht. Weil die Ratsche sehr wohl als Spielzeug einzustufen war und die vorgeschriebenen Kennzeichnungen fehlten, durfte sie nicht verkauft werden. Das Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart bestätigte deshalb die Prüfkosten der Behörde (VG Stuttgart, Urt. v. 21.02.2025, Az. 5 K 3117/22).
Spielwarengeschäft verkauft „Kein Spielzeug“
Die Klägerin betreibt ein Spielwarengeschäft, in welchem sie u.a. eine etwa zehn Zentimeter lange Ratsche aus naturbelassenem Holz anbot. Der Preis lag bei 4,99 Euro, die Platzierung des Produkts erfolgte zwischen klassischem Kinderspielzeug. An der Ratsche hing ein Etikett mit dem Aufdruck „Kein Spielzeug. Fanartikel zum Anfeuern bei Sportveranstaltungen. Ab 14 Jahre“. Weitere Herstellerangaben fehlten ebenso wie eine CE-Kennzeichnung.
Das Regierungspräsidium Tübingen als zuständige Marktüberwachungsbehörde ließ das Produkt prüfen und kam zu einem klaren Ergebnis: Trotz der Herstellerangabe handele es sich um ein Spielzeug. Dafür spreche bereits der Verkaufsort in einem Spielwarenladen, zudem deute die kleine Größe darauf hin, dass Kinder die Ratsche problemlos nutzen könnten. Auch der günstige Preis und die Tatsache, dass das Produkt beim Drehen laute Geräusche erzeuge, sprächen für eine Attraktivität bei Kindern. Erwachsene könnten ein solches Modell dagegen kaum sinnvoll verwenden.
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Auf dieser Grundlage setzte die Behörde eine Prüfgebühr von 634 Euro fest. Die Händlerin wehrte sich dagegen und betonte, es handele sich um einen Grenzfall. Sie verwies auf das schlichte Design aus Naturholz, die Größe, die für kleine Kinderhände ungeeignet sei, und auf die deutliche Kennzeichnung als Fanartikel. All dies spreche gegen eine Einstufung als Spielzeug.
Spielzeug ist, was für Kinder bestimmt ist
Das VG Stuttgart folgte den Argumenten der Händlerin nun jedoch nicht. Maßgeblich sei vielmehr die Definition im Produktsicherheitsgesetz. § 2 Nr. 24a der 2. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (2. ProdSV) besagt, das ein Spielzeug auch dann vorliegt, wenn es „nicht ausschließlich“ dazu bestimmt oder gestaltet ist, von Kindern unter 14 Jahren beim Spielen verwendet zu werden. Bereits die Möglichkeit, dass auch Kinder mit einem Produkt spielen könnten, reiche für die Spielzeugeigenschaft aus.
Nach Auffassung des VGs sprachen gleich mehrere Kriterien dafür, die Ratsche als Spielzeug einzuordnen. So u.a. der Verkaufsort in einem Spielwarengeschäft, die Präsentation zwischen anderen Spielwaren, die Geräuschfunktion sowie der niedrige Preis und die kindgerechte Größe. Dies alles seien deutliche Anhaltspunkte. Auch Produkte aus schlichterem Material wie Naturholz könnten einen erheblichen Spielwert haben. Auch der Hinweis „Kein Spielzeug“ auf dem Etikett ändere daran nichts. Entscheidend sei nicht die Absicht des Herstellers, sondern die absehbare Verwendung durch Kinder.
Da die Ratsche als Spielzeug zu qualifizieren sei, hätte sie entsprechend auch zwingend die produktsicherheitsrechtlichen Anforderungen erfüllen müssen. Dazu zähle auch die CE-Kennzeichnung, die sichtbar und dauerhaft am Produkt angebracht sein müsse, ebenso wie vollständige Hersteller- und Identifikationsangaben. Da aber weder eine CE-Kennzeichnung noch die vorgeschriebenen Herstellerangaben vorhanden waren, bedeute dies einen Verstoß gegen § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ProdSG in Verbindung mit § 10 der 2. ProdSV. Nach Art. 15 der Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020, § 11 des Marktüberwachungsgesetzes (MüG) sowie § 4 Abs. 1 und 2 des Landesgebührengesetzes (LGebG BW) durfte die Behörde deshalb nicht nur die Produktprüfung veranlassen, sondern auch die dadurch entstandenen Kosten der Händlerin auferlegen.
Weil es sich um Spielzeug handele, galten die strengen Vorgaben des „Spielzeugrechts“. Dazu zähle auch die CE-Kennzeichnung, die sichtbar und dauerhaft am Produkt angebracht sein müsse, ebenso wie vollständige Hersteller- und Identifikationsangaben. Ein loses Etikett genüge hierfür nicht, wenn z.B. eine Gravur technisch möglich sei. Dass diese Pflichtangaben fehlten, hätte die Händlerin nach Ansicht des Gerichts erkennen müssen. Händler seien verpflichtet, mit der gebotenen Sorgfalt zu prüfen, ob ein Produkt den gesetzlichen Vorgaben entspreche.
Am Ende machte das Gericht unmissverständlich klar: Ein Produkt, das im Spielwarengeschäft angeboten wird, darf nicht verkauft werden, wenn es die Anforderungen an Spielzeug nicht erfüllt. Die Händlerin muss die Ratsche deshalb aus den Regalen nehmen. Daran ändern auch kreative Hinweise oder ein Etikett mit „Kein Spielzeug“ nichts. Auch die Höhe der festgesetzten Gebühr war nach Auffassung des VGs nicht zu beanstanden. Mit 634 Euro liege sie sogar im unteren Bereich des Rahmens, der bis zu 5.000 Euro reiche. Fehler bei der Ermessensausübung seien nicht erkennbar, sodass die Klage der Händlerin erfolglos blieb.