Samuel Koch verunglückte 2010 in der ZDF-Sendung „Wetten, dass..?“ schwer und ist seitdem querschnittsgelähmt. Jetzt befasst sich das BSG mit der Frage, ob der Fall als Arbeitsunfall einzustufen ist. Am 24. September verhandeln die Richter in Kassel und das Urteil könnte weitreichende Folgen für die gesetzliche Unfallversicherung haben.
Wetten, dass…?
Samuel Koch erlitt 2010 in der ZDF-Sendung „Wetten, dass..?“ einen folgenschweren Unfall. Seitdem ist er querschnittsgelähmt. Ob dieser Sturz als Arbeitsunfall zählt, beschäftigt nun das Bundessozialgericht (BSG). Am 24. September verhandelt das BSG (BSG, Verhandlungstermin 24.09.2025, Az. B 2 U 12/23 R). Das Verfahren könnte klären, wie weit der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung für Showteilnehmer reicht.
Dramatischer Sturz in Livesendung „Wetten, dass…?“
Im Dezember 2010 trat Samuel Koch als Wettkandidat in der ZDF-Sendung „Wetten, dass..?“ auf. Er wollte mit Sprungstiefeln im Vorwärtssalto nacheinander fünf ihm entgegenfahrende Autos überwinden. Mit dem Sender hatte er zuvor einen unentgeltlichen Mitwirkungsvertrag geschlossen. Während der Livesendung scheiterte er am vierten Fahrzeug. Der Sturz führte zu einer Querschnittslähmung.
Koch hatte für seinen Auftritt ein sechsköpfiges Team zusammengestellt. Gemeinsam organisierte er den gesamten Wettbeitrag. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war er dabei sein eigener Regisseur und nicht in die Abläufe des Senders eingegliedert.
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Im Jahr 2020 beantragte Koch die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte ab. Auch vor dem Sozialgericht Mannheim und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg blieb er erfolglos. Die Gerichte entschieden, dass weder ein Schutz als Beschäftigter noch als „Wie-Beschäftigter“ vorliege.
Das Argument: Koch habe selbstständig gehandelt und sei nicht in ein fremdbestimmtes Arbeitsverhältnis eingebunden gewesen. Auch die Annahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit verwarfen die Gerichte. Zwar sei das ZDF eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Der Auftritt sei jedoch überwiegend durch das persönliche Interesse motiviert gewesen, das eigene Können zu präsentieren und bekannt zu werden.
Das BSG hat nun zu prüfen, ob die Tätigkeit eines Showkandidaten überhaupt unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen kann. Maßgeblich sind die Vorschriften des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB 7). Dort sind Beschäftigte, Wie-Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige erfasst. Koch beruft sich auf diese Normen und rügt, die Vorinstanzen hätten den Anwendungsbereich zu eng gesehen.
Auch wird zu klären sein, ob die Mitwirkung in einer Fernsehsendung als Beschäftigung oder wie Beschäftigung einzuordnen ist. Ebenso steht zur Entscheidung, ob ein Mitwirkender ohne Honorar im Auftrag einer öffentlich-rechtlichen Anstalt ehrenamtlich tätig sein kann.
Das Urteil könnte wichtige Leitlinien für die Zukunft schaffen. Es betrifft nicht nur den Einzelfall, sondern auch die Frage, wie die Unfallversicherung in modernen Medienkontexten greift.