Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Hinweis auf die Möglichkeit, den Vertrag zu pausieren, auf der Bestätigungsseite des gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsbuttons zulässig ist. Eine unzulässige Beeinflussung des Verbrauchers liege nicht vor, solange die Kündigung weiterhin einfach und direkt möglich bleibe.
Online-Vertragskündigungen unterliegen seit der Einführung des § 312k BGB strengen formalen Anforderungen. Insbesondere die Bestätigungsseite nach Betätigung des Kündigungsbuttons muss so gestaltet sein, dass sie ohne Umwege zur Kündigung führt. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat nun entschieden, dass auf dieser Seite auch Hinweise auf Alternativen zur Kündigung – etwa die Möglichkeit einer Vertrags-Pausierung – zulässig sein können. Entscheidend sei, dass solche Elemente nicht aufdringlich seien und den Kündigungsvorgang nicht wesentlich behinderten.
Hintergrund des Verfahrens war ein Streit zwischen dem Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände (bzbv) und der FitX Deutschland GmbH. Das OLG hat aber nun entschieden, dass die Gestaltung der Bestätigungsseite nach Betätigung des Kündigungsbuttons bei FitX in weiten Teilen rechtmäßig ist. Zwar wurde die Beschriftung der Schaltfläche „Vertrag finden“ für unzulässig erklärt, der zusätzliche Hinweis auf ein Pausierenlassen des Vertrags auf der Bestätigungsseite sei jedoch zulässig. Eine relevante Ablenkung des Verbrauchers vom Kündigungsprozess liege nicht vor (Urt. v. 18.09.2025, Az. I-20 UKl 1/25).
Kritik an Kündigungsschaltfläche und Gestaltung der Folgeseite
Im Verfahren ging es um die Gestaltung des Online-Kündigungsprozesses auf der Internetseite eines bundesweit tätigen Fitnessstudiobetreibers. Dieser bot seinen Kundinnen und Kunden die Möglichkeit, den Mitgliedsvertrag über einen sogenannten Kündigungsbutton zu beenden. Die Schaltfläche war im unteren Bereich der Startseite mit „Vertrag kündigen“ beschriftet (siehe Abbildung). Nach deren Betätigung wurden die Nutzer auf eine Folgeseite weitergeleitet. Dort konnten sie Angaben zur Identifikation und zum Kündigungszeitpunkt machen.
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Im oberen Bereich dieser Bestätigungsseite erschien ein Hinweis auf die Möglichkeit, das bestehende Vertragsverhältnis stattdessen lediglich zu pausieren. Dieser Hinweis war visuell auffällig gestaltet, unterlegt mit einem Bild eines trainierenden Menschen und versehen mit einem orangenen Button. Der Text zur Pausierung war knapp gehalten und wurde nicht erneut eingeblendet. Direkt unterhalb dieses Hinweises begann der eigentliche Kündigungsprozess mit dem Satz „Schade, dass du uns verlassen möchtest“ sowie den erforderlichen Formularfeldern und der Schaltfläche zur endgültigen Kündigung.
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen kritisierte diesen Ablauf als irreführend. Insbesondere beanstandete er die Beschriftung der finalen Kündigungsschaltfläche mit „Vertrag finden“ sowie die Platzierung der Werbung für das Pausieren. Diese beiden Elemente würden aus seiner Sicht gegen § 312k Abs. 2 S. 3 und 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verstoßen. Er sah darin außerdem ein sogenanntes Dark Pattern im Sinne des Art. 25 der Digital Services Act (DSA), also eine gezielte Maßnahme zur Manipulation der Nutzerentscheidung zugunsten des Unternehmens.
Keine unzulässige Ablenkung vom Kündigungsvorgang
Das OLG Düsseldorf entschied nun: Der Hinweis auf das Pausieren des Vertrags stelle keine unzulässige Beeinträchtigung des Kündigungsprozesses dar. Maßgeblich sei allein, dass die gesetzlich vorgeschriebene Bestätigungsseite mit den für die Kündigung erforderlichen Informationen ausgestattet sei und die Schaltfläche zur Abgabe der Kündigungserklärung ohne besonderen Aufwand auffindbar und bedienbar bleibe. § 312k Abs. 2 S. 4 BGB verlange zwar, dass die Bestätigungsseite „unmittelbar und leicht zugänglich“ sei. Dies bedeute jedoch nicht, dass dort keine weiteren Inhalte enthalten sein dürften. Die gesetzliche Regelung untersage nicht, dem Verbraucher auf dieser Seite ergänzende Hinweise anzubieten, solange diese nicht aufdringlich seien und die wesentlichen Informationen zum Kündigungsvorgang weiterhin im Vordergrund stünden.
Zur Begründung verwies das Gericht auch auf weitere Entscheidungen aus der Rechtsprechung. So sei es allgemein anerkannt, dass auf Bestätigungsseiten etwa auch alternative Kündigungswege aufgezeigt werden dürften. Gleiches müsse auch für Hinweise gelten, die auf eine alternative Fortführung des Vertragsverhältnisses zielen, wie etwa durch Pausierung. Es gebe keinen Grund, derartige Elemente generell auszuschließen.
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Der konkrete Hinweis auf die Pausierung sei hier weder aufdringlich noch manipulierend. Es handele sich nicht um ein Pop-up oder ein wiederholtes Element. Der Text sei übersichtlich und klar formuliert. Die eigentliche Kündigung sei direkt darunter möglich. Aufgrund der klaren Struktur und der deutlichen Kennzeichnung der Folgeschritte werde der Nutzer nicht in die Irre geführt oder in seiner Entscheidungsfreiheit maßgeblich beeinträchtigt. Auch sei er in der Lage, die Kündigung mit wenigen Klicks abzuschließen. Der Eindruck einer gezielten Irreführung oder Erschwerung sei nicht gegeben
Lediglich in Bezug auf die Beschriftung der abschließenden Kündigungsschaltfläche sah das Gericht einen Verstoß gegen § 312k Abs. 2 S. 4 BGB. Die Beschriftung „Vertrag finden“ sei nicht eindeutig und könne den Nutzer darüber im Unklaren lassen, ob er mit dem Klick tatsächlich den Vertrag kündige oder lediglich nach einem Vertrag suche. Da das Unternehmen diesen Punkt jedoch im Vorfeld des Verfahrens anerkannt hatte, war insoweit ein Teilanerkenntnisurteil ergangen. Die übrige Klage wurde abgewiesen.
Grundsätze zu „Dark Patterns“ aus DSA auf Unternehmen übertragbar
Eine weitere spannende Frage war, ob Art. 25 des Digital Services Acts (DSA), der sich gegen manipulative Gestaltung sogenannter Online-Plattformen richtet, im konkreten Fall anwendbar ist.
Zum Hintergrund: Der EU-Digital Services Act (DSA) schafft einen europaweit einheitlichen Rechtsrahmen für digitale Dienste. Er gilt seit dem 17. Februar 2024 unmittelbar in der ganzen EU. Mehr Informationen finden Sie in unserem Beitrag.
Art. 25 DSA (Gestaltung und Organisation der Online-Schnittstelle) besagt im Kern folgendes: „Anbieter von Online-Plattformen dürfen ihre Online-Schnittstellen nicht so konzipieren, organisieren oder betreiben, dass Nutzer getäuscht, manipuliert oder anderweitig in ihrer Fähigkeit, freie und informierte Entscheidungen zu treffen, maßgeblich beeinträchtigt oder behindert werden.“
Das OLG Düsseldorf hat nun aber entschieden, dass Art. 25 DSA zumindest nicht unmittelbar in diesem Fall anwendbar, da es sich bei FitX nicht um einen Plattformbetreiber handele. Der DSA sei nur für Online-Plattformen anwendbar (z.B. Online-Marktplätze) und nicht für Unternehmen, die lediglich eine Website betreiben. Allerdings: Die Schutzgedanken dieser Vorschrift, insbesondere das Ziel, Verbraucher vor Täuschung und Manipulation zu schützen, könnten jedoch als wertende Maßstäbe in die Auslegung des § 312k BGB einfließen. Im konkreten Fall sahen die Düsseldorfer Richterinnen und Richter jedoch auch unter Berücksichtigung dieses Rechtsgedankens keine unzulässige Manipulation.
Angesichts der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfragen ließ das Gericht die Revision zu. Es gebe bislang keine höchstrichterliche Entscheidung zur Frage, ob und in welchem Umfang ein Unternehmen auf der Bestätigungsseite Hinweise auf Alternativen zur Kündigung geben dürfe. Insbesondere müsse geklärt werden, ob eine bestimmte Positionierung oder Gestaltung solcher Hinweise den Anforderungen an leichte Zugänglichkeit und Unmittelbarkeit entgegenstehe. Zudem sei offen, in welchem Verhältnis nationale Vorgaben wie § 312k BGB zu den europarechtlichen Regelungen des DSA stünden.
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