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BVerfG schützt Rundfunkfreiheit: Wohnungsdurchsuchung bei Redakteur wegen Verlinkung war verfassungswidrig

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  • 25. November 2025 um 13:42
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Zitat von WBS-LAW

Dürfen die Privaträume eines Journalisten durchsucht werden, weil er auf die Archivseite eines verbotenen Vereins verlinkt hat – obwohl unklar war, ob dieser Verein überhaupt noch besteht? Diese Frage hat das BVerfG nun endgültig entschieden. Doch es bleiben wichtige grundrechtliche Fragen offen.

Die Wohnungsdurchsuchung bei Radio Dreyeckland-Redakteur Fabian Kienert wegen der Verlinkung auf die Archivseite des verbotenen Vereins „linksunten.indymedia“ verstieß gegen die Rundfunkfreiheit. Das hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden. Das Grundrecht aus Artikel 5 Abs. 1 S. 2 des Grundgesetzes (GG) schütze neben Redaktionen auch die Privatwohnung von Redakteuren vor dem Zugriff von Polizei und Staatsanwaltschaft. Ein so schwerer Eingriff in dieses Grundrecht könne nicht auf „vage Anhaltspunkte und auf bloße Vermutungen“ gestützt werden. Stattdessen müssten „sachlich zureichende plausible Gründe“ für einen Tatverdacht vorliegen. Die habe es hier nicht gegeben: Es sei zum Zeitpunkt der Durchsuchungsanordnung unklar gewesen, ob der verbotene Verein überhaupt fortbestanden habe (Beschl. v. 03.11.2025, Az. 1 BvR 259/24).

Polizei durchsucht Privaträume eines Redakteurs

Hintergrund war ein Artikel auf der Internetpräsenz des Senders über die linke Plattform „linksunten.indymedia“. Der Bericht kritisierte, dass das Bundesinnenministerium 2017 die Internetseite als Reaktion auf die G20-Krawalle in Hamburg verboten hatte. Am Ende des Artikels verlinkte der Redakteur Fabian Kienert auf die Archivseite der Internetplattform. Auf der Startseite der Archivseite wurde zwar auf die Verbotsverfügung hingewiesen. Die Inhalte, die Anlass des Vereinsverbots gewesen waren, fanden sich dort aber immer noch. Hinzu kam ein Spendenaufruf zur Unterstützung des Vereins. Neue Inhalte wurden aber ansonsten nicht mehr dort eingestellt. Gesicherte Erkenntnisse darüber, wer die Archivseite online gestellt hat, lagen den Ermittlungsbehörden nicht vor.

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Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe hatte in dem Artikel und dem Link auf die Archivseite eine strafbare Unterstützung einer verbotenen Vereinigung gem. § 85 Strafgesetzbuch (StGB) gesehen. Im Zuge mehrerer Ermittlungsverfahren hatte das Amtsgericht (AG) Karlsruhe mehrere Durchsuchungsbeschlüsse erlassen. Die Polizei hatte daher im Januar 2023 die Wohnung des Journalisten, die Wohnung des Geschäftsführers und die Redaktion des nichtkommerziellen Senders Radio Dreyeckland durchsucht und mehrere Laptops, Smartophones und weitere Speichermedien beschlagnahmt.

Redakteur klagt gegen Durchsuchung

Gegen die Durchsuchungsanordnung war der Journalist gerichtlich vorgegangen. Parallel dazu hatte die Staatsanwaltschaft Anklage gegen ihn erhoben, gegen die er sich ebenfalls verteidigte.

Zunächst hatte das Landgericht (LG) Karlsruhe eine Anklage des Redakteurs abgelehnt. Auch mit seinem Vorgehen gegen die Durchsuchungsanordnung hatte der Journalist vor dem LG Karlsruhe Recht bekommen: Das Gericht hielt die Durchsuchung im Hinblick auf die Rundfunkfreiheit und die Unverletzlichkeit der Wohnung gem. Art. 13 GG für rechtswidrig. Die wichtigste Voraussetzung für eine mögliche Strafbarkeit nach § 85 StGB war die Frage, ob die verbotene Vereinigung „linksunten.indymedia“ überhaupt noch existierte. Denn nur dann hätte der Redakteur durch die Verlinkung auf ihre Seite diese unterstützen können. Das LG Karlsruhe war der Ansicht, das AG habe nicht hinreichend geprüft, ob die verbotene Vereinigung tatsächlich noch existierte. Außerdem sei die Durchsuchung unverhältnismäßig gewesen und habe eine einschüchternde Wirkung gehabt.

Doch das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hatte zum einen die Anklage zugelassen. Zum anderen hat es die ursprünglichen Durchsuchungsbeschlüsse bestätigt (Beschl. v. 07.11.2023, Az. 2 Ws 5/23). Dass die Vereinigung fortbestehe, sei „überwiegend wahrscheinlich“. Einmal, weil die verbotene Webseite (wieder) abrufbar sei. Dies sei auch mehr als eine Art „Denkmal“ – schließlich gebe es einen Spendenaufruf für die Vereinigung. Auch spreche die Nachhaltigkeit, mit der bis in die jüngste Vergangenheit juristisch gegen das Vereinsverbot vorgegangen worden sei, für das Fortbestehen der Vereinigung. Und zuletzt sah das OLG eine Art Vermutung für den Fortbestand einer Vereinigung, wenn Anhaltspunkte für ihre Auflösung fehlten.

Im Hinblick auf die Anklage hatte zwar wieder das LG Karlsruhe das letzte Wort und sprach den Journalisten frei. Eine von der Staatsanwaltschaft während der Hauptverhandlung angeregte Auswertung der während der Durchsuchung erlangten lehnte das LG insbesondere im Hinblick auf die Grundrechte des Journalisten ab. Die Dateien wurden 2024 gelöscht. Auch ein erneutes Ermittlungsverfahren gegen mutmaßliche Betreiber der Archivseite war im Mai 2025 eingestellt worden.

Doch die Durchsuchung blieb mit der OLG-Entscheidung zunächst rechtmäßig. Der Journalist hatte dagegen zusammen mit der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) und Rechtsanwältin Angela Furmaniak 2023 Verfassungsbeschwerde erhoben. Er rügte die Verletzung seiner Grundrechte auf Presse- und Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG), Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) und auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG), auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), seines Eigentumsgrundrechts (Art. 14 Abs. 1 GG) und seines Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG).

BVerfG: Auch Privaträume von Redakteuren geschützt

Im Ergebnis hatte die Verfassungsbeschwerde Erfolg – auch das BVerfG sah in der Durchsuchung letztlich eine nicht zu rechtfertigende Grundrechtsverletzung. Das BVerfG fand eine ähnliche Argumentation wie zuvor schon ihre Kollegen des ortsansässigen Landgerichts, stütze seine Entscheidung aber ausschließlich auf die Rundfunkfreiheit. Dies habe – wie die Meinungsfreiheit – einen hohen Rang und sei schlechthin konstituierend für die freiheitliche demokratische Grundordnung. Sie schütze vor allem die Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit vor Eingriffen durch staatliche Stellen.

Das BVerfG stellt in der Entscheidung klar, dass auch die Durchsuchung einer Privatwohnung schwer in die Rundfunkfreiheit eingreife, wenn ein Redakteur diese beruflich nutze und dort Redaktionsmaterial aufbewahre. Mit einer Durchsuchung werde die redaktionelle Arbeit gestört, es bestehe die Möglichkeit einer einschüchternden Wirkung und schließlich werde in das Redaktionsgeheimnis eingegriffen, das auch den Schutz der Anonymität von Informanten umfasse.

Diese Durchsuchung sei nicht gerechtfertigt gewesen. Zwar könne die Redaktionsfreiheit durch Strafgesetze eingeschränkt werden – diese müssten allerdings ihrerseits im Lichte des Grundrechts ausgelegt werden. Konkret bedeute das: „Danach reicht […] ein auf vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen gestützter Tatverdacht“ nicht für eine Durchsuchung von Journalisten aus, so das BVerfG. Der Anfangsverdacht müsse vielmehr auf „konkreten Tatsachen“ beruhen. Ein Verstoß hiergegen liege vor, „wenn sich sachlich zureichende plausible Gründe für eine Durchsuchung nicht finden lassen“.

Nicht genug Anhaltspunkte für Fortbestand der Vereinigung

Im konkreten Fall habe schon ein tragfähiger Anfangsverdacht für eine Strafbarkeit des Redakteurs § 85 StGB gefehlt. Zudem sei in diesem Kontext die Rundfunkfreiheit nicht ausreichend beachtet worden. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Durchsuchungsanordnung hätte es laut den Gerichtsentscheidungen lediglich „vage Anhaltspunkte“ dafür gegeben, dass die Vereinigung „linksunten.indymedia“ auch im Zeitpunkt der Verlinkung auf die Archivseite noch existierte. In dem Beschluss des AG fänden sich nicht einmal ausdrückliche Erwägungen zu diesem Problem.

Die weitergehenden Ausführungen des OLG hätten daran so oder so nichts mehr ändern können. Maßgeblich seien hier allein die Erkenntnisse, die dem Ermittlungsrichter zum Zeitpunkt der Bestätigung des Durchsuchungsbeschlusses vorgelegen hätten. Die Möglichkeit, den Verein finanziell zu unterstützen, sei dem Ermittlungsrichter aber nicht bekannt gewesen.

Doch auch inhaltlich erachtete das BVerfG die Begründung des OLG als nicht ausreichend. Die bloße Existenz einer seit mehreren Jahren nicht mehr aktualisierten Archivseite reiche nicht für die Annahme, die verbotene Vereinigung bestehe weiter fort. Zudem hätte es keine belastbaren Erkenntnisse dazu gegeben, wer die Archivseite ins Internet gestellt hatte. Die vom OLG aufgestellte „Vermutung für eine Fortexistenz der verbotenen Vereinigung, die es zu entkräften“ gelte, finde „weder im zugrunde liegenden einfachen Recht noch im Verfassungsrecht eine Stütze“. Es wäre vielmehr Aufgabe der Gerichte gewesen, konkrete Tatsachen darzulegen, die einen Anfangsverdacht für die (positive) Fortexistenz der Vereinigung hätten begründen können. Schließlich sei auch das juristische Vorgehen gegen das Vereinsverbot kein Indiz für dessen Fortbestehen: Sonst würde man die Inanspruchnahme der Rechtsweggarantie sanktionieren, was verfassungsrechtlich nicht tragfähig wäre.

Weil die Entscheidungen schon mangels Anfangsverdachts verfassungswidrig waren, kam es auf die anderen geltend gemachten Grundrechtsverletzungen nicht mehr an. Ebenfalls ungeklärt blieb die Frage, ob die Verlinkung der Archivseite überhaupt eine verbotene Unterstützungshandlung sein konnte.

WBS.LEGAL – Ihr Ansprechpartner im Medien- und Presserecht

Die Entscheidung des BVerfG zeigt, wie sensibel staatliche Eingriffe in die Arbeit von Journalisten zu bewerten sind – und wie wichtig es ist, die eigenen Rechte konsequent zu verteidigen. Gerade im Presserecht entstehen häufig Unsicherheiten, wenn Berichterstattung, staatliche Maßnahmen und strafrechtliche Vorwürfe aufeinandertreffen.

Wenn Sie selbst journalistisch tätig sind und eine Durchsuchung, Beschlagnahme oder andere Eingriffe in Ihre Pressearbeit erleben – oder wenn Sie beraten werden möchten, bevor es dazu kommt – stehen wir von WBS.LEGAL Ihnen jederzeit zur Seite. Unsere spezialisierten Anwälte verfügen über umfassende Erfahrung im Presse- und Medienrecht und vertreten Mandanten bundesweit.

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