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Gesetzlich Versicherte im Nachteil: Irreführende Terminvergabe bei Doctolib

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  • 15. Januar 2026 um 22:31
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Zitat von WBS-LAW
Bewertungsportal für Kliniken haftet

Das LG Berlin II hat die selektive Anzeige von Arztterminen auf Online-Plattformen als Irreführung gewertet. Damit setzt die Kammer neue Maßstäbe für die Transparenz digitaler Vermittlungsdienste im Gesundheitssektor.

Das Landgericht Berlin II (LG) hat in einem richtungsweisenden Urteil der Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen den französischen Plattformbetreiber Doctolib stattgegeben. Die Richter befanden, dass die visuelle Darstellung und Filterung von Arztterminen eine unzulässige geschäftliche Irreführung darstelle, wenn gesetzlich Krankenversicherten suggeriert wird, ein Mediziner verfüge über keinerlei freie Kapazitäten, während zeitgleich Termine für Privatversicherte oder Selbstzahler offenstehen. Die Entscheidung erzwingt eine grundlegende Überarbeitung der algorithmischen Ergebnisanzeige, um das Informationsbedürfnis der Patienten vor wettbewerbswidrigen Verschleierungstaktiken zu schützen (LG Berlin II, Urt. v. 18.11.2025 – 52 O 149/25).

Algorithmische Selektion und die Illusion der Terminknappheit

Die Digitalisierung des Gesundheitswesens sollte eine effiziente Verteilung medizinischer Ressourcen versprechen, doch im Falle des Marktführers Doctolib mündete sie in eine intransparente Zweiklassengesellschaft. Nutzer, die im Suchprofil als gesetzlich Krankenversicherte angelegt sind, erhielten bei bestimmten Praxen die pauschale Rückmeldung, dass „online keine Termine verfügbar“ seien – auch dann, wenn die betreffende Praxis sehr wohl freie Kontingente besaß, diese jedoch exklusiv für Privatpatienten reserviert oder schlicht nicht für die Online-Buchung freigeschaltet hatte.

Hinzu kommt, dass die Plattform den Nutzern nicht explizit mitteilte, dass die angezeigte Nullverfügbarkeit lediglich das für die Plattform freigegebene Kontingent betraf. In der Wahrnehmung der Patienten entstand so der Eindruck, der Arzt sei gänzlich ausgebucht oder nehme grundsätzlich keine Kassenpatienten an. Ein Testlauf des vzbv verdeutlichte die Problematik: Während für gesetzlich krankenversicherte Patienten eine Blockade angezeigt wurde, konnten Privatversicherte in derselben Sekunde aus einer Vielzahl freier Slots wählen. Die Vorinstanzen befassten sich bereits mit ähnlichen Transparenzdefiziten bei Buchungsportalen, doch die Sensibilität der medizinischen Versorgung verleiht diesem Fall eine besondere wettbewerbsrechtliche Schwere (LG Berlin II, Urt. v. 18.11.2025 – 52 O 149/25).

Wettbewerbsschutz im digitalen Gesundheitswesen

Die rechtliche Bewertung derartiger Plattformstrategien unterliegt den strengen Maßstäben des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Im Fokus steht hierbei das Verbot der irreführenden geschäftlichen Handlung. Eine solche liegt vor, wenn eine Angabe über die Verfügbarkeit einer Dienstleistung geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er ansonsten nicht getroffen hätte. Die Plattform agiert hier nicht als neutraler Infrastrukturbereitsteller, sondern als Informationsintermediär mit einer gesteigerten Sorgfaltspflicht gegenüber dem Endverbraucher.

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Die Herausforderung besteht darin, dass die Plattformbetreiber die Komplexität ihrer Algorithmen oft als Geschäftsgeheimnis deklarieren, während das UWG eine klare und unmissverständliche Kommunikation fordert. Wenn ein System den Nutzer durch eine selektive Filterung in die Irre führt, wird das Vertrauen in den digitalen Markt untergraben. Das Lauterkeitsrecht schützt hierbei nicht nur die Mitbewerber, sondern primär das Interesse der Allgemeinheit an einer unverfälschten Information, die gerade im Gesundheitssektor von existenzieller Bedeutung sein kann.

Die Plattform als Gatekeeper: Informationspflichten und Verbrauchererwartung

Um die Tragweite der Entscheidung zu erfassen, bedarf es einer Analyse der Gatekeeper-Funktion moderner Buchungsportale. Doctolib hat sich als zentrales Element der Patientensteuerung etabliert. Damit einher geht ein spezifisches Verbraucherleitbild: Der durchschnittlich informierte Patient geht davon aus, dass eine Suchanfrage ein objektives Abbild der realen Versorgungssituation liefert. Wenn die Plattform jedoch wesentliche Informationen – etwa die Existenz von Terminkontingenten, die lediglich auf einem anderen Kommunikationsweg oder für eine andere Versicherungsgruppe zugänglich sind – vorenthält, erzeugt sie eine Informationsasymmetrie.

Diese Praxis betrifft zudem das Verbot der Irreführung durch Unterlassen. Werden dem Verbraucher Informationen vorenthalten, die er nach der Verkehrsauffassung benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen, liegt ein unlauteres Verhalten vor. Der Patient könnte bei Kenntnis der tatsächlichen Sachlage versuchen, die Praxis telefonisch zu kontaktieren oder einen anderen Arzt aufzusuchen, anstatt resigniert die Suche abzubrechen. Die Plattform wird durch ihre Gestaltungsmacht zum Architekten der Entscheidungssituation. Wenn diese Architektur darauf ausgelegt ist, die Verfügbarkeit von Leistungen für eine bestimmte Bevölkerungsgruppe künstlich zu verknappen oder zu verschleiern, kollidiert dies frontal mit dem Transparenzgebot des europäischen und deutschen Wirtschaftsrechts. Die Entscheidung des Gerichts unterstreicht, dass die algorithmische Freiheit dort endet, wo sie die Täuschung des Nutzers als funktionales Element integriert.

Unterlassungsverpflichtung für Doctolib

Das Gericht erkannte auf eine eklatante Verletzung der wettbewerbsrechtlichen Pflichten und untersagte dem Unternehmen die bisherige Praxis der Terminanzeige. Die Kammer stellte fest, dass die beanstandeten Formulierungen eine faktische Unwahrheit transportieren, die über das zulässige Maß an Vereinfachung in digitalen Interfaces hinausgeht.

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Doctolib wurde dazu verurteilt, künftig sicherzustellen, dass gesetzlich Versicherte nicht durch unvollständige oder einseitige Angaben über die Nichtverfügbarkeit von Terminen getäuscht werden. Die Plattform muss ihre Benutzeroberfläche so umgestalten, dass für den Anwender unmissverständlich erkennbar bleibt, ob ein Mediziner tatsächlich keine freien Termine mehr hat oder ob lediglich die Online-Buchung für die spezifische Versicherungsklasse nicht angeboten wird (LG Berlin II, Urt. v. 18.11.2025 – 52 O 149/25).

Die Begründung des LG Berlin II

Die Kammer führte in ihren Entscheidungsgründen aus, dass die Angabe „Keine Termine online verfügbar“ beim angesprochenen Verkehrskreis die Fehlvorstellung hervorrufe, der betreffende Arzt könne zeitnah überhaupt keine Behandlungen durchführen. Es handle sich hierbei um eine objektiv unrichtige Information, sofern die Praxis über freie Kapazitäten verfüge, die lediglich für andere Patientengruppen reserviert seien. Das Gericht befand, dass die Plattform die Pflicht treffe, den Nutzer über die Hintergründe der Nichtverfügbarkeit aufzuklären.

Weiterhin legten die Richter dar, dass die Irreführung geeignet sei, das Marktverhalten der Patienten spürbar zu beeinflussen. Ein Nutzer, dem suggeriert werde, es gebe keine freien Termine, werde von einer weiteren Nachfrage bei diesem Arzt absehen. Dies stelle einen Eingriff in die Wahlfreiheit dar, da der Patient basierend auf einer falschen Informationsgrundlage handele. Die Kammer betonte zudem, dass die Differenzierung zwischen den Versicherungssystemen zwar zulässig sei, deren visuelle Umsetzung auf der Plattform jedoch nicht dazu führen dürfe, dass gesetzlich Versicherte schlechter gestellt würden, als es die reale Kapazitätssituation der Ärzte rechtfertige. Das Unterlassen eines klärenden Hinweises auf alternative Kontaktmöglichkeiten oder die spezifische Kontingentierung stelle eine unlautere Verschleierung dar. Es sei für das Unternehmen technisch ohne Weiteres zumutbar, eine präzisere und wahrheitsgemäße Information bereitzustellen, ohne den Buchungsfluss zu beeinträchtigen (LG Berlin II, Urt. v. 18.11.2025 – 52 O 149/25).

Rechtliche Absicherung in der digitalen Transformation

Dieses Urteil gegen Doctolib verdeutlicht, dass die rechtlichen Anforderungen an Plattformbetreiber und digitale Dienstleister im Gesundheitswesen stetig steigen. Transparenz ist kein optionales Feature, sondern eine zwingende Voraussetzung für rechtssicheres Handeln im digitalen Markt. Wir bei WBS.LEGAL beobachten diese Entwicklungen im Wettbewerbs- und IT-Recht seit Jahren intensiv und unterstützen Unternehmen dabei, ihre digitalen Geschäftsmodelle konform zur aktuellen Rechtsprechung zu gestalten.

Gleichzeitig stehen wir an der Seite von Verbrauchern, die sich durch intransparente Algorithmen oder unlautere Geschäftspraktiken benachteiligt fühlen. Die Komplexität des UWG erfordert eine präzise juristische Analyse, um Ansprüche gegen marktbeherrschende Plattformen erfolgreich durchzusetzen. Ob Sie als Unternehmen Ihre Compliance absichern möchten oder als Betroffener gegen Wettbewerbsverstöße vorgehen wollen – wir begleiten Sie mit Expertise und Weitblick.

Melden Sie sich jederzeit bei uns für eine fundierte Beratung zu Ihrem Anliegen. Wir stehen Ihnen als erfahrene Partner im Wettbewerbs- und Verbraucherschutzrecht zur Seite.

ptr

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