Der langjährige Schutz der quadratischen Form von Ritter Sport erfährt durch das LG Stuttgart eine sachliche Begrenzung im Bereich der Snack-Produkte. Trotz der hohen Bekanntheit der 3D-Marke verneint das Gericht eine Verwechslungsgefahr bei Haferriegeln.
Das Landgericht Stuttgart (LG) hat die Klage des Süßwarenherstellers Ritter Sport gegen den Vertrieb des Haferriegels „MONNEMer QUADRAT“ abgewiesen. Die Kammer sah in der Verwendung der quadratischen Verpackungsform für ein Getreideprodukt keine Verletzung der geschützten Formmarke, da die Unterschiede in der Produktkategorie und der gestalterischen Aufmachung eine herkunftstäuschende Verwechslung ausschließen. Damit behauptet sich der regionale Mitbewerber gegen den markenrechtlichen Exklusivitätsanspruch des Traditionsunternehmens (LG Stuttgart, Urt. v. 14.11.2025 – 17 O 192/25).
Monopolisierung der Geometrie und der regionale Wettbewerb
Ritter Sport ist für seine quadratische Schokoladentafel weltbekannt. Seit Jahrzehnten verteidigt das Unternehmen diesen geometrischen Alleinstellungsmerkmal mit harten juristischen Bandagen, was zuletzt in einem Grundsatzurteil vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gipfelte, das die Markeneigenschaft der Form bestätigte. Der aktuelle Konflikt entzündete sich jedoch an einem Produkt, das sich in seiner Beschaffenheit signifikant von der klassischen Schokolade unterscheidet: einem Haferriegel. Ein Unternehmen aus Mannheim vertreibt diesen unter der Bezeichnung „MONNEMer QUADRAT“ – eine Anspielung auf die historische Quadratestadt Mannheim – in einer quadratischen Klappverpackung.
Das schwäbische Traditionsunternehmen sah hierin einen Angriff auf seine wertvolle 3D-Marke. Es argumentierte, dass die quadratische Form beim Endverbraucher untrennbar mit der Marke Ritter Sport verknüpft sei und jede quadratische Süßwarenverpackung die Gefahr einer Herkunftsverwechslung in sich berge. In der Vergangenheit war es Ritter Sport gelungen, selbst namhafte Konkurrenten wie Milka in langjährigen Rechtsstreitigkeiten in die Schranken zu weisen. Doch während es in jenen Verfahren stets um Schokolade ging, betrat man mit dem „MONNEMer QUADRAT“ das Terrain der gesunden Snacks und Müsliriegel. Ritter Sport forderte die Unterlassung des Vertriebs sowie Schadensersatz, da der Wiedererkennungswert der eigenen Marke unzulässig ausgebeutet werde. Die Klage stützte sich dabei auf die Annahme, dass der Verkehrsschutz der quadratischen Form so weitreichend sei, dass er auch verwandte Lebensmittel erfasse.
Schutzumfang der 3D-Marke und die Grenzen der Monopolisierung
Der Schutz von Formmarken stellt eine der komplexesten Disziplinen des Markenrechts dar. Grundsätzlich verwehrt das Markengesetz (MarkenG) den Schutz für Formen, die durch die Art der Ware selbst bedingt sind oder die der Ware einen wesentlichen Wert verleihen. Ritter Sport konnte sich jedoch bereits in der Vergangenheit darauf berufen, dass die quadratische Form kein rein technisches Erfordernis darstellt, sondern als Herkunftshinweis etabliert ist. Dennoch ist der Schutzumfang einer solchen Marke nicht absolut. Er bemisst sich maßgeblich an der sogenannten Verwechslungsgefahr gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Diese liegt vor, wenn das Publikum glauben könnte, die Waren stammten aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen.
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Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr folgt einer Wechselwirkung: Je ähnlicher die Zeichen sind, desto geringer darf die Ähnlichkeit der Waren sein – und umgekehrt. Zudem spielt die Kennzeichnungskraft der Klagemarke eine zentrale Rolle. Ritter Sport verfügt zwar über eine überragende Kennzeichnungskraft im Bereich der Schokolade, doch erstreckt sich diese Strahlkraft nicht zwangsläufig auf alle denkbaren Lebensmittel. Hier greift das Prinzip der Branchennähe. Werden die Produkte im Supermarktregal in völlig unterschiedlichen Abteilungen präsentiert, sinkt die Wahrscheinlichkeit einer Fehlvorstellung beim Kunden. Zudem muss berücksichtigt werden, dass die Quadrat-Form als solche eine Grundform der Geometrie darstellt, deren Freihaltebedürfnis im Wettbewerb ein wichtiges Korrektiv bildet. Ein Unternehmen darf nicht die gesamte geometrische Vielfalt besetzen, wenn keine konkrete Gefahr besteht, dass der Verbraucher tatsächlich getäuscht wird. Die aktuelle Rechtsprechung des BGH betont hierbei immer wieder die Bedeutung des Gesamteindrucks, bei dem nicht nur die Form, sondern auch die grafische Gestaltung, Farbwahl und Beschriftung ins Gewicht fallen. Die Annahme, dass jede quadratische Hülle automatisch eine Assoziation zu Ritter Sport auslöse, würde das Markenrecht zu einem unzulässigen Monopolinstrument über reine Geometrie herabstufen.
Der Sieg der regionalen Spezialität vor der Handelskammer
In der mündlichen Verhandlung wurde deutlich, dass die Kammer des LG der Argumentation des Klägers nur bedingt folgen wollte. Das Gericht fokussierte sich auf die tatsächliche Wahrnehmung des Adressatenkreises. Der Haferriegel wird nicht als klassische Schokolade vermarktet, sondern zielt auf eine gesundheitsbewusste Käuferschicht ab, die gezielt nach Getreideprodukten sucht. Damit unterschied sich dieser Fall grundlegend von den vorangegangenen „Schokoladen-Kriegen“, bei denen es stets um den direkten Wettbewerb innerhalb desselben Regalsegments ging. Die Entscheidung markiert somit eine wichtige Zäsur in der Auslegung des markenrechtlichen Schutzes für geometrische Formen.
Das Urteil unterstreicht, dass selbst eine notorisch bekannte Marke wie Ritter Sport keinen absoluten Schutz für eine geometrische Grundform beanspruchen kann, wenn die konkrete Verwendung durch Dritte hinreichend weit vom Kernbereich der Marke entfernt ist. Die Kammer sah in der regionalen Verwurzelung des Produkts zudem ein berechtigtes Interesse, den Begriff des „Quadrats“ im Kontext der Stadt Mannheim zu nutzen. Damit wurde der Expansionsdrang des Markenrechts durch die Realität des regionalen Wettbewerbs und die Unterscheidungskraft grafischer Elemente begrenzt.
Die Urteilsgründe im Detail
Das LG wies die Klage ab und begründete dies primär mit dem Fehlen einer Verwechslungsgefahr. Die Kammer führte aus, dass zwischen dem Haferriegel und der klassischen Schokolade zwar eine gewisse Warenähnlichkeit bestehe, diese jedoch nicht ausreiche, um einen markenrechtlichen Verstoß zu begründen. Der Durchschnittsverbraucher erkenne in dem „MONNEMer QUADRAT“ ein eigenständiges Produkt, das sich durch seine Zusammensetzung und Zweckbestimmung deutlich von einer Schokoladentafel abgrenze.
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Weiterhin betonte das Gericht, dass die gestalterischen Unterschiede der Verpackungen signifikant seien. Während Ritter Sport auf eine glatte, glänzende Folie und spezifische Farbcodes setze, präsentiere sich der Haferriegel in einer eher rustikalen Kartonage mit deutlichem regionalem Bezug. Es sei nicht ersichtlich, dass der Käufer allein aufgrund der quadratischen Form eine Verbindung zu Ritter Sport herstelle. Das Gericht argumentierte zudem, dass die Bezeichnung „MONNEMer QUADRAT“ als Hinweis auf die Stadt Mannheim verstanden werde und somit eine eigene, unterscheidungskräftige Herkunftsbezeichnung darstelle. Eine Ausnutzung der Wertschätzung der Marke Ritter Sport liege nicht vor, da die Beklagte durch die Wahl der Form lediglich ein lokales Identitätsmerkmal aufgegriffen habe. Schließlich dürfe der Schutz einer Formmarke nicht dazu führen, dass einfache geometrische Formen für ganze Warenklassen dauerhaft blockiert würden, wenn keine konkrete Verwechslungsgefahr dargetan sei (LG Stuttgart, Urt. v. 14.11.2025 – 17 O 192/25).
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