Nach der Veröffentlichung neuer Elemente aus dem Ermittlungsverfahren im Block-Prozess durch Spiegel TV hat Christina Block beim LG Hamburg eine einstweilige Verfügung beantragt. Sie hoffte, die Verbreitung eines Vernehmungsprotokolls sowie einer Hauszeichnung untersagen zu lassen, die ihrer Ansicht nach die Wahrnehmung ihrer Schuld beeinflussen und sie im Verfahren benachteiligen könnten. Der Antrag wurde jedoch vom LG Hamburg zurückgewiesen, das der Pressefreiheit von Spiegel TV gegenüber den von Christina Block geltend gemachten Persönlichkeitsrechten den Vorrang einräumte (Beschl. v. 19.2.26, Az. 324 O 2/26).
Der Antrag auf einstweilige Verfügung von Christina Block folgte auf ein Video vom 25. November 2025, das von Spiegel TV veröffentlicht wurde. Darin werden Aussagen von David Barkay, der im Rahmen der Ermittlungen beschuldigt wird und als Schlüsselfigur im Prozess wegen der Entführung der Kinder der bekannten Unternehmerin gilt, aufgegriffen und weiter ausgeführt. Spiegel TV stellte diese Aussagen als möglichen Wendepunkt im Verfahren dar – eine Formulierung, die Christina Block als belastend gegen ihre Person kritisiert.
Unbegründete Vorwürfe laut Gericht
Ihre Anwälte werfen dem Beitrag vor, unzutreffende Tatsachenbehauptungen zu verbreiten und die gegen sie bestehenden Verdachtsmomente als feststehende Tatsachen darzustellen, wodurch die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an die Verdachtsberichterstattung verletzt würden. Diese Argumente überzeugten das Landgericht (LG) Hamburg jedoch nicht, das die Darstellung von Spiegel TV als angemessen bewertete. Nach Auffassung des Gerichts habe das Medium keine eigenen Behauptungen aufgestellt, sondern lediglich die Aussagen Barkays wiedergegeben und zugleich ausreichend deutlich gemacht, dass es sich um einen Beschuldigten im Verfahren handele, sodass die öffentliche Meinung nicht unverhältnismäßig beeinflusst werde.
Darüber hinaus ermöglichen die bereits eröffnete Hauptverhandlung sowie die im Beitrag verwendete vorsichtige Wortwahl – insbesondere der konsequente Gebrauch des Konjunktivs – Spiegel TV, den Fall zu dokumentieren, ohne dass eine unzulässige Verdachtsberichterstattung vorliegt. Hinzu kommt, dass Spiegel TV das Dementi von Christina Block zu den Vorwürfen David Barkays, der sie für die Entführung der Kinder verantwortlich macht, erwähnt hat. Das Medium hatte zudem – entsprechend den rechtlichen Anforderungen – eine Stellungnahme von Block eingeholt.
Die Veröffentlichung des Vernehmungsprotokolls: ein Verstoß gegen § 353d StGB?
Im Verfahren wurde von den Anwälten Christina Blocks hervorgehoben, dass die veröffentlichten Informationen aus einem Vernehmungsprotokoll stammten und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Videos noch nicht öffentlich waren, da sie in der Hauptverhandlung noch nicht erörtert worden waren. Eine solche Veröffentlichung könne daher eine verbotene Mitteilung über Gerichtsverhandlungen im Sinne des § 353d StGB darstellen.
Das Gericht stellte jedoch fest, dass unabhängig von einer möglichen Anwendbarkeit des § 353d StGB zum Zeitpunkt der Veröffentlichung David Barkay diese Aussagen inzwischen in der Hauptverhandlung wiederholt habe. Damit könne das in § 353d StGB vorgesehene Veröffentlichungsverbot zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine Wirkung mehr entfalten.
Zudem spreche die besondere Bedeutung des Falls für die öffentliche Meinung – aufgrund der Bekanntheit der beteiligten Personen, der internationalen Dimension des Falls, da die Kinder in Dänemark entführt wurden, sowie der atypischen Natur des Sachverhalts – für den Vorrang der Pressefreiheit von Spiegel TV.
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Ein struktureller Nachteil für Medien vor Gericht?
Es ist nicht das erste Mal, dass Christina Block und ihr Team mit einer solchen Klage scheitern. Bereits am 18. Dezember 2025 hatten sie die Zeitung Bild in einer ähnlichen Angelegenheit vor dem LG Berlin II verklagt. Das Gericht entschied jedoch, dass der Antrag auf einstweilige Verfügung unbegründet sei.
Nach dieser Entscheidung wurde das ursprünglich beim selben Gericht anhängige Verfahren gegen Spiegel TV zurückgenommen und anschließend beim LG Hamburg neu eingereicht. Diese Praxis, das sogenannte „Forum Shopping“, das auf § 35 ZPO beruht, erlaubt es einem Kläger, der sich insbesondere durch eine Veröffentlichung in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt sieht, unter insgesamt 116 Landgerichten dasjenige auszuwählen, das seiner Ansicht nach die günstigsten Erfolgsaussichten bietet.
Diese Art von Verfahren betrifft daher vor allem Medien bei der Ausübung ihrer Informationsfunktion, da grundsätzlich jedes Gericht zuständig sein kann, in dessen Bezirk der betreffende Inhalt abrufbar ist (sog. fliegender Gerichtsstand nach § 32 ZPO).
In diesem Zusammenhang sind Medien häufig im Nachteil gegenüber Klägern, selbst wenn die Meinungs- und Pressefreiheit verfassungsrechtlich geschützt ist und ein echtes öffentliches Informationsinteresse besteht. Kläger können nicht nur die Prozessstrategie bestimmen, sondern auch das Gericht auswählen, was unter Umständen zu unterschiedlichen Entscheidungen in vergleichbaren Fällen führen kann.
Unsere Expertise
Bei WBS Legal sind wir uns der besonderen Herausforderungen bewusst, denen Medien in solchen Verfahren ausgesetzt sind – insbesondere, wenn sie mit prozessualen Strategien wie dem Forum Shopping konfrontiert werden. Die Verteidigung der Pressefreiheit erfordert eine präzise Bewertung der rechtlichen Anforderungen an Verdachtsberichterstattung, Persönlichkeitsschutz und einstweilige Rechtsschutzverfahren.
Zögern Sie nicht, unsere Beratung in Anspruch zu nehmen: Wir begleiten Medien sowohl präventiv als auch in streitigen Verfahren, um ihre journalistische Arbeit rechtlich abzusichern und prozessuale Risiken frühzeitig zu erkennen.