Nach einer Investition in eine Holding eines Unternehmensverbunds wird einer der Manager des operativen Unternehmens entlassen. Aufgrund einer in seinem Beteiligungsvertrag vorgesehenen Ausschlussklausel, die es den anderen Gesellschaftern der Beteiligungsgesellschaft ermöglicht, eine Call Option auszuüben, werden seine Anteile gemäß dem vertraglich vorgesehenen Bewertungsmechanismus zurückgekauft, wodurch ihm ein erheblicher Verlust entsteht. Eine Klausel, die nach der Entscheidung des BGH nicht notwendigerweise sittenwidrig ist (Urt. v. 10.02.2026 – II ZR 71/24).
Ein Verstoß gegen die guten Sitten?
Die Vorinstanzen hatten zugunsten des Managers entschieden, eine Entscheidung, die vom Bundesgerichtshof (BGH) aufgehoben wurde, da dieser der Auffassung war, dass die von der Berufungsinstanz vorgenommene Gesamtwürdigung der Interessen des Managers und der Investoren rechtlich fehlerhaft gewesen sei.
Hinauskündigungsklauseln sind nach § 138 BGB grundsätzlich sittenwidrig, da sie dem Grundsatz der Gesellschafterfreiheit widersprechen und ein erhebliches Druckpotenzial („Damoklesschwert“) begründen können, das den Gesellschafter in der freien Ausübung seiner Mitgliedschaftsrechte beeinträchtigen kann.
Eine Gesamtwürdigung im Einzelfall
Nach Auffassung des BGH muss dieses Risiko jedoch konkret unter Berücksichtigung der tatsächlichen Stellung des Gesellschafters innerhalb der Gesellschaft beurteilt werden. Aufgrund der geringen Beteiligung des Klägers und des Fehlens eines tatsächlichen Einflusses auf die Entscheidungen der Gesellschaft verfügte er nicht über die Möglichkeit, maßgeblichen Einfluss auf wichtige Entscheidungen zu nehmen, sodass das mit einer solchen Klausel verbundene Druckpotenzial im Rahmen eines Managementbeteiligungsprogramms weniger ins Gewicht fällt.
Der BGH erinnert ferner an die Ausnahmen, die es ermöglichen, dass Hinauskündigungsklauseln wirksam sein können. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Beteiligung mit der Funktion des Managers verknüpft ist und somit der Motivation und Bindung des Managers dient. Dadurch können unter anderem die Interessen der Manager und der Investoren angeglichen sowie der Unternehmenswert vor einem Exit gesteigert werden. Wird der Arbeitnehmer entlassen oder verlässt er das Unternehmen, verliert der Zweck einer solchen Beteiligung seinen Sinn, unabhängig von der Höhe des investierten Betrags. Dass die Vergütung an einen Exit geknüpft ist, ist daher nicht ungewöhnlich und entspricht den Strukturen des Private Equity, bei denen der Bonus vom Erfolg des Projekts abhängt.
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Die Vorinstanzen hatten die Auffassung vertreten, dass der Wert der Anteile des Klägers nicht allein von seiner eigenen Geschäftsführung abhänge, sondern vom gesamten Unternehmensverbund, sodass seine Beteiligung auch nach dem Ausscheiden aus seiner Funktion weiterhin eine Bedeutung behalte. Ihrer Ansicht nach stellte der Umstand, dass er Anteile am Unternehmen hielt, daher nicht lediglich ein Motivationsinstrument dar, sondern begründete eine eigenständige wirtschaftliche Position. Trotz des Erwerbs der Anteile zum Marktpreis und des damit verbundenen konkreten wirtschaftlichen Risikos für den Manager im Hinblick auf die Art der Investition – da der Manager weder an laufenden Gewinnen beteiligt war noch einen Gewinn erzielen konnte, es sei denn bei einer Wertsteigerung des Unternehmens – verneint der BGH dennoch das Vorliegen einer solchen eigenständigen Bedeutung der Beteiligung außerhalb des Arbeitsverhältnisses und gelangt zu dem Ergebnis, dass sie im Wesentlichen den funktionalen Charakter eines Anreizinstruments behalten kann. Daraus folgt, dass die streitige Klausel nicht automatisch gegen die guten Sitten im Sinne des § 138 BGB verstößt, weshalb der BGH das Urteil des Berufungsgerichts aufhob und die Sache zur erneuten Prüfung an dieses zurückverwies.
Die Ausübung der Klausel unterliegt ebenfalls einer Kontrolle
Durch diese Entscheidung bekräftigt der BGH, dass Klauseln über den freien Ausschluss eines Gesellschafters (Hinauskündigungsklauseln) in bestimmten Fällen zulässig sein und somit mit § 138 BGB vereinbar sein können. Er betont jedoch zugleich, dass ihre konkrete Ausübung weiterhin der Kontrolle nach dem Grundsatz von Treu und Glauben unterliegt, sodass ein missbräuchlicher Gebrauch auf Grundlage des § 242 BGB sanktioniert werden kann.