Darf ein Discounter Kaffee unter seinen eigenen Herstellungskosten verkaufen? Diese Frage wurde bereits von zwei Instanzen geprüft und liegt nun dem höchsten deutschen Zivilgericht vor. Ein Rechtsstreit, der weit über eine einzelne Kaffeemarke hinausgeht.
Der Streit im Überblick
Der Kaffeeröster Tchibo und der Discounter Aldi Süd stehen sich seit Ende 2023 in der Frage gegenüber, ob Aldi seinen Kaffee zu günstig verkauft. Konkret wirft Tchibo dem Discounter vor, seine Eigenmarke Barissimo, die von der Aldi-Tochter New Coffee produziert wird, wiederholt unter den eigenen Herstellungskosten angeboten zu haben.
Nach Angaben von Tchibo soll Aldi Süd im Rahmen mehrerer Aktionswochen Ende 2023 und Anfang 2024 bestimmte Kaffeesorten mit Verlusten von mehr als zwei Euro pro Kilogramm verkauft haben. Zeitweise war die 1-Kilo-Packung Barissimo für weniger als vier Euro erhältlich. Nach Auffassung von Tchibo könne dieser Preis die Kosten nicht decken.
Was genau ist der rechtliche Vorwurf?
Tchibo stützt seine Klage auf das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). § 20 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 GWB verbietet Unternehmen mit Marktmacht, Waren unter dem Einstandspreis zu verkaufen, also unter dem Preis, zu dem sie die Ware selbst erworben haben, einschließlich Nebenkosten wie Verpackung, Versicherung und Transport.
Das Problem: Aldi Süd kauft seinen Kaffee gar nicht ein. Der Konzern produziert ihn selbst über seine Tochtergesellschaft New Coffee. Ein klassischer Einstandspreis existiert daher nicht, sondern lediglich Herstellungskosten.
Tchibo argumentiert, dass dies keinen Unterschied machen dürfe. Der Verkauf eines selbst hergestellten Produkts unter den Herstellungskosten schade dem Wettbewerb ebenso wie das Verramschen eingekaufter Ware. Aldi Süd hingegen bestreitet, über eine marktbeherrschende Stellung im Sinne von § 20 Abs. 1 GWB zu verfügen, und verweist darauf, dass der Gesetzgeber kein allgemeines Verbot des Verkaufs unter den Kosten vorgesehen habe.
Zwei Niederlagen – aber kein Aufgeben
Das Landgericht Düsseldorf wies die Klage im Januar 2025 ab (Az. 14d O 14/24). Das Gericht prüfte zwei Anspruchsgrundlagen.
Zunächst stellte es fest, dass § 20 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 GWB ausdrücklich nur für fremdbezogene Ware gilt. Da Aldi seinen Kaffee selbst herstellt, gibt es keinen Einstandspreis im Sinne der Norm. Darüber hinaus hat das Gericht keinen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung festgestellt: Unternehmer können ihre Preise grundsätzlich frei festlegen. Eine Grenze besteht nur dort, wo die Preisstrategie gezielt auf die Verdrängung von Wettbewerbern abzielt oder den Wettbewerb nachhaltig gefährdet. Da die Aktionen zeitlich begrenzt waren und einem legitimen kaufmännischen Zweck dienten, lagen diese Voraussetzungen nicht vor.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte dieses Urteil im Februar 2026 (Az. VI-6 U 1/25). Herstellungskosten seien keine Einstandspreise im Sinne des § 20 Abs. 3 GWB, eine analoge Anwendung der Norm komme nicht in Betracht. Ob Aldi dauerhaft unter Herstellungskosten verkaufen dürfte, ließ das OLG ausdrücklich offen.
Die Revision ließ das OLG gleichwohl ausdrücklich zu: Die zentrale Rechtsfrage ist bislang höchstrichterlich ungeklärt.
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Tchibo hat diese Gelegenheit genutzt und Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe eingelegt.
Wettbewerbsrechtsexperten halten die bisherigen Entscheidungen für juristisch folgerichtig. Das geltende Recht erfasse lediglich den Einstandspreis von fremdbezogenen Waren, nicht jedoch die Herstellungskosten eines vertikal integrierten Konzerns.
„Es wird eine richtungsweisende Entscheidung des BGH werden. Der Senat muss klären, ob § 20 Abs. 3 GWB eine Regelungslücke enthält, die eine Anwendung auf selbst hergestellte Produkte erlaubt“, erklärt Rechtsanwalt Prof. Christian Solmecke.
Aldi Süd hat sich bislang nicht zu dem Verfahren geäußert.
Warum ist Kaffee so ein heißes Thema?
Im Lebensmittelhandel zählt Kaffee zu den sogenannten Eckpreisartikeln. Verbraucher achten bei solchen Produkten besonders auf den Preis. Discounter setzen diese gezielt als Frequenzbringer ein, um Kunden in die Filialen zu locken. Für Markenhersteller handelt es sich hingegen um zentrale Umsatzträger. Aggressive Aktionspreise der Konkurrenz treffen sie daher besonders hart.
Hinzu kommt, dass Kaffee in letzter Zeit deutlich teurer geworden ist. Schlechte Ernten in wichtigen Anbauländern haben die Rohkaffeepreise steigen lassen. Auch Tchibo hat seine Preise bereits mehrfach erhöht.
Was bedeutet das für Unternehmen?
Kurzfristig können Aktionspreise für Verbraucher attraktiv sein. Wenn Handelskonzerne ihre Eigenmarken jedoch dauerhaft durch Verlustverkäufe positionieren, geraten Markenhersteller und kleinere Röstereien unter strukturellen Druck, was Auswirkungen auf die Angebotsvielfalt im Markt haben kann.
Für Unternehmen, die mit vergleichbaren Praktiken konfrontiert sind, zeigt dieser Fall: Selbst wenn ein Wettbewerber offensichtlich unter seinen Kosten verkauft, ist eine Klage kein Selbstläufer. Entscheidend ist, ob das Verhalten die Voraussetzungen des § 20 Abs. 3 GWB erfüllt, insbesondere ob eine marktbeherrschende Stellung oder eine relative beziehungsweise überlegene Marktmacht vorliegt und ob die Preisstrategie auf eine dauerhafte Verdrängung von Wettbewerbern abzielt.
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